4Ob162/97w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Immobilien GmbH, ***** vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider den (Zweit )Beklagten Harald A*****, wegen Unterlassung (S 100.000) und Zahlung (S 66.244), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18. April 1997, GZ 1 R 96/97w-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach zwar der Gerichtshof erster Instanz für den gegen den Zweitbeklagten erhobenen Anspruch sachlich zuständig, das angerufene Landesgericht Innsbruck jedoch angesichts der Klagsangaben örtlich unzuständig sei, steht in Einklang mit §§ 51 Abs 2 Z 10 und 83 c JN. Der Kläger beruft sich auch auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN. Nach dieser Bestimmung kann zwar der Rechtsstreit bei jedem Gericht anhängig gemacht werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, das angerufene Gericht könnte auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden (Mayr in Rechberger Rz 3 zu § 93 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Gerichtsstand nach § 93 JN schon deshalb ausscheidet, weil für den gegen den Erstbeklagten geltend gemachten Anspruch (mangels entsprechender Höhe des Streitgegenstandes) der Gerichtshof nicht angerufen werden kann, ist nicht zu beanstanden.