JudikaturOGH

9Ob67/97m – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. März 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Andre M*****, geboren am 25.Mai 1982 und Roland M*****, geboren am 4.März 1984, beide vertreten durch die Mutter Astrid N*****, dzt ohne Beschäftigung, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Dezember 1996, GZ 3 R 368/96v-143, und vom 11.Dezember 1996, GZ 3 R 367/96x-144, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 9.10.1996, 2 P 1861/95f-139, mit dem die Unterhaltspflicht des ue Vaters gegenüber dem mj Andre herabgesetzt, der Herabsetzungsantrag des Vaters bzgl des mj Roland jedoch abgewiesen wurde, erhob die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder (§ 166 ABGB) durch die Rechtsanwälte Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, die sich auf die ihnen erteilte Vollmacht beriefen, Rekurs.

Gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom selben Tag, 2 P 1861/95f-138, mit dem der Vater zur Leistung eines Sonderunterhaltes von 6.843 S (Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung) verpflichtet wurde, richtete sich der Rekurs des Vaters.

Das Landesgericht Klagenfurt gab dem Rekurs der Mutter gegen den Beschluß ON 139 nicht Folge und änderte über Rekurs des Vaters den Beschluß ON 138 dahin ab, daß der Antrag, den Vater zum Ersatz der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung zu verpflichten, abgewiesen wurde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde in beiden Fällen für nicht zulässig erklärt.

Diese Beschlüsse des Rekursgerichtes wurden an den ausgewiesenen Vertreter der Mutter, Rechtsanwalt Dr.Kleinszig am 14.1.1997 zugestellt.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, der am 4.2.1997 zur Post gegeben wurde und am 5.2.1997 beim Erstgericht einlangte. Darin führt die Mutter aus, daß sie die Beschlüsse am 23.1.1997 erhalten habe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für Erhebung von Rechtsmitteln 14 Tage; diese Frist wird mit der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richtet, in Lauf gesetzt. Gemäß § 6 AußStrG sind Zustellungen im Verfahren außer Streitsachen in gleicher Weise wie im Streitverfahren von Amts wegen zu bewirken.

Gemäß § 93 ZPO haben dann, wenn eine Partei einem Rechtsstreit Prozeßvollmacht erteilt hat, bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Die Zustellung an den von der Mutter im Rekursverfahren bestellten Rechtsanwalt erfolgte daher mit Wirkung für sie und es wurde durch diese Zustellung die 14 tägige Rekursfrist in Lauf gesetzt. Der letzte Tag dieser Frist war der 28.1.1997, so daß der von der Mutter am 4.2.1997 zur Post gegebene Rekurs verspätet ist. Durch die wegen ungenützten Ablaufes der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsene Entscheidung hat der Vater bereits Rechte erworben, so daß auch § 11 Abs 2 AußStrG keine Grundlage für eine materielle Behandlung des verspäteten Rechtsmittels bilden kann.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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