BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungSechster Theil. Besondere Arten des Verfahrens.Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage.§ 567

§ 567Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes.

In Kraft seit 01. April 2009
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