RS0044885 – OGH Rechtssatz
Die Anwendung des § 567 ZPO ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
1. Vorliegen eines Bestandvertrages von bestimmter Dauer und
2. Erlöschen des Bestandvertrages laut Vertragsinhalt durch bloßen Zeitablauf allein (vgl auch 1 Ob 463/52).