JudikaturOGH

RS0044885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2014

Die Anwendung des § 567 ZPO ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

1. Vorliegen eines Bestandvertrages von bestimmter Dauer und

2. Erlöschen des Bestandvertrages laut Vertragsinhalt durch bloßen Zeitablauf allein (vgl auch 1 Ob 463/52).

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