RS0044890 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 567 Abs 2 ZPO sollen Übergabsaufträge auf allzulange Zeit vermieden werden. Das Auftragsbegehren ist abzuweisen, wenn die Befolgungsfrist auf mehr als sechs Monate bestimmt werden müßte (vgl Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, S 432). Die Frist des § 567 Abs 2 ZPO kommt aber nur dort zur Anwendung, wo die Erlassung eines Übergabsauftrages beantragt wird. Wenn der Bestandgeber auf andere Weise als mittels eines Übergabsauftrages im Sinne des § 567 ZPO die Erneuerung des Bestandvertrages zu verhindern beabsichtigt, sind die dort zur Anwendung gelangenden Verfahrensvorschriften maßgebend.