3Ob22/84 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Klinger als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Josefine R*****, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die verpflichtete Partei Adolf W*****, vertreten durch Dr. Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Jänner 1984, GZ 1 R 556/83 50, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 27. September 1983, GZ 7 C 610/81 48, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei als Hälfteeigentümerin des Hauses *****, verpachtete den von ihr in diesem Haus betriebenen Gastgewerbebetrieb einschließlich der auf ihren Namen ausgestellten Gast und Schenkgewerbekonzession, der Betriebsgegenstände und des Kundenstocks mit Pachtvertrag vom 3. 2. 1976 an Erwin E*****. Nach Punkt 18. des Vertrags sollte die Klägerin berechtigt sein, den Pachtvertrag unter anderem dann sofort aufzulösen, wenn der Pächter trotz Mahnung mit der Bezahlung von zwei Pachtraten in Rückstand gerät oder wenn über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Mit Vereinbarung vom 3. 3. 1978 verpachtete Erwin E***** den Betrieb an den Verpflichteten; dieser trat in alle Rechte und Pflichten des Vertrags vom 3. 2. 1976 ein. Die betreibende Partei stimmte dieser Vereinbarung ausdrücklich zu. Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. 10. 1980 wurde über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde am 16. 2. 1982 nach Abschluss eines Zwangsausgleichs gemäß § 157 KO aufgehoben.
Mit der am 29. 5. 1979 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die betreibende Partei als Klägerin die Räumung des Bestandobjekts. Sie brachte vor, dass sie das Bestandverhältnis aufgelöst habe, weil der Verpflichtete seit mehr als zwei Monaten die Zinszahlungen eingestellt habe; in der Folge stützte die betreibende Partei ihr Begehren auch auf die Tatsache der Konkurseröffnung. Das Erstgericht gab der Klage (im zweiten Rechtsgang) statt, weil die betreibende Partei berechtigt gewesen sei, die Tatsache, dass über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden sei, als Auflösungsgrund geltend zu machen. Das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof bestätigten diese Entscheidung. In den Entscheidungen wurde unter anderem übereinstimmend die Rechtsansicht vertreten, es liege eine Unternehmenspacht vor; das Pachtverhältnis falle daher nicht unter die Kündigungsschutzbestimmungen des Mietengesetzes.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. 6. 1983, 6 Ob 858/82 47, wurde den Parteien am 4. 8. 1983 zugestellt.
Mit dem am 21. 9. 1983 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz stellte die betreibende Partei den Antrag, ihr die Exekution durch zwangsweise Räumung der von der Verpflichteten benützten, im Antrag näher bezeichneten Räumlichkeiten zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab und sprach aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 15.000 S, aber nicht 300.000 S übersteige, und dass der Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Rekursgericht führte aus, nach einhelliger Rechtsprechung sei die 14tägige Frist des § 575 Abs 3 ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 nicht nur bei Aufkündigungen und Urteilen aufgrund von Einwendungen dagegen, sondern auch bei Räumungsklagen anwendbar, soferne diesen ein Bestandverhältnis zugrunde gelegen sei. Zwar sei die 14tägige Frist des § 575 Abs 3 ZPO durch § 41 MietenG für gemietete Wohnräume um 6 Monate verlängert und durch § 35 Abs 1 MRG diese Verlängerung auf Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen, ausgedehnt worden; doch handle es sich im vorliegenden Fall um ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes nicht unterliegendes Pachtverhältnis. Durch die Zivilverfahrens Novelle 1983 sei die Frist für das Außerkrafttreten des Räumungstitels wohl von 14 Tagen auf 6 Monate verlängert worden. Nach der Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 6 der Novelle sei diese Verlängerung aber nur auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage bzw der Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach dem 30. 4. 1983 bei Gericht eingelangt sei. Das Erkenntnisverfahren stehe bei Bestandstreitigkeiten in engem Zusammenhang mit dem sich daran anschließenden Exekutionsverfahren, für das nicht allein die Bestimmungen der Exekutionsordnung, sondern auch die in der Zivilprozessordnung enthaltenen weiteren Bestimmungen des § 575 ZPO von Bedeutung seien. Das Rekursgericht sei deshalb der Ansicht, dass für die Bewilligung der Räumungsexekution bei Beachtung der Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 6 der Zivilverfahrens Novelle 1983 der Zeitpunkt des Einlangens der Räumungs klage bei Gericht entscheidend sei. Da im vorliegenden Fall die Klage vor dem 30. 4. 1983 eingebracht worden sei, sei die Bestimmung des § 575 Abs 3 ZPO in der Fassung vor der Novelle anzuwenden. Der Exekutionstitel sei daher infolge Ablaufs der 14 tägigen Frist außer Kraft getreten, sodass der Exekutionsantrag abzuweisen gewesen sei. Die Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sei auszusprechen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur behandelten Rechtsfrage fehle.
Die betreibende Partei bekämpft den Beschluss des Rekursgerichts mit Revisionsrekurs mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen. Sie macht geltend, der vorliegende Exekutionstitel sei weder in einem Kündigungsverfahren entstanden, noch auch in einem Räumungsverfahren nach § 1118 ABGB; Grundlage für die Entscheidung sei vielmehr gewesen, dass die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten als Auflösungsgrund vereinbart worden sei. Die 14 Tage Frist des § 575 ZPO sei deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Es sei darüber hinaus nicht einzusehen, weshalb die durch die Zivilverfahrens Novelle 1983 generell festgelegte 6 Monate Frist zum Nachteil des betreibenden Gläubigers nicht angewendet werde; es schade nicht, dass die gegenständliche Klage schon vor dem 30. 4. 1983 bei Gericht eingelangt sei; Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, die 14 tägige Frist für alle Bestandverhältnisse, ob mietengeschützt oder nicht, auf 6 Monate zu verlängern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der vom Rekursgericht behandelten Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Nicht zu teilen vermag der Oberste Gerichtshof die Ansicht der betreibenden Partei, es handle sich bei dem Exekutionstitel nicht um eine Entscheidung über eine Räumungsklage gemäß § 1118 ABGB, sodass die Frist des § 575 ZPO im vorliegenden Verfahren schon aus diesem Grund nicht angewendet werden könne.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt die Ansicht vertreten, dass die Befristung für die Einleitung der Exekution durch zwangsweise Räumung iSd § 575 ZPO zwar nur dann Anwendung findet, wenn dem Exekutionstitel ein Bestandverhältnis zugrunde lag, dass diese Befristung aber auch bei Räumungsklagen zu berücksichtigen ist, die sich auf § 1118 ABGB stützen (MietSlG 19.560, Fasching IV 693 f). Dies wird von der betreibenden Partei auch nicht verkannt. Ihr Versuch, die das Titelverfahren einleitende Klage nicht als Räumungsklage nach § 1118 ABGB zu werten, ist jedoch verfehlt. § 1118 ABGB behandelt die vorzeitige Aufhebung des Bestandvertrags in drei Fällen, enthält aber dispositives Recht, sodass auf die Aufhebungsgründe verzichtet, die Folgen der im Gesetz angeführten Auflösungstatbestände anders geregelt und auch im Gesetz nicht genannte Tatbestände zu Auflösungsgründen gemacht werden können ( Klang in Klang 2 V 119, MietSlg 31.218). Unterliegt das Bestandverhältnis keinen Schutzbestimmungen, so gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit uneingeschränkt. In einem solchen Fall müssen die von den Parteien vereinbarten Auflösungsgründe keineswegs die Bedeutung eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne des Mietengesetzes haben (MietSlg 33.194, 31.219, 30.217). Auch mit der Vereinbarung, dass das Bestandverhältnis vorzeitig aufgelöst werden kann, wenn gegen den Bestandnehmer ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, wurde daher in zulässiger Form eine Vereinbarung über eine vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses nach § 1118 ABGB getroffen (MietSlg 31.219, 30.217).
Im Ergebnis zu Unrecht wendet sich die betreibende Partei auch gegen die Ansicht des Rekursgerichts, es sei die Frage, ob die Bestimmung des § 575 Abs 3 bzw 2 ZPO in der Fassung vor oder nach der Zivilverfahrens Novelle 1983 anzuwenden sei, nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Räumungsklage zu beurteilen.
Nach § 575 Abs 3 ZPO idF vor der Zivilverfahrens Novelle 1983 trat das Urteil außer Kraft, wenn nicht binnen 14 Tagen nach dem Eintritt der darin für die Räumung bestimmten Zeit wegen der Räumung Exekution beantragt wurde. Die Verlängerung dieser 14 Tage Frist nach § 41 MietG (für den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegende Wohnräume um 6 Monate) oder § 35 Abs 1 MRG (für den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unterliegende Mietgegenstände um 6 Monate) kommt vorliegend nicht in Betracht, weil das gegenständliche Pachtverhältnis nicht darunter einzureihen ist.
§ 575 Abs 2 idF der Zivilverfahrens Novelle 1983 der auch § 35 Abs 1 MRG ablöst (Art XV und Art XVII § 2 Abs 1 Z 11 der Zivilverfahrens Novelle 1983) enthält nach Art IV Z 125 der Novelle statt einer Frist von 14 Tagen eine solche von sechs Monaten.
Nach ihrem Art XVII § 1 tritt die Zivilverfahrens Novelle 1983 mit dem 1. Mai 1983 in Kraft. Nach ihrem Art XVII § 2 Abs 6 ist die Novelle „im Übrigen“ wenn also eine besondere Übergangsregelung in Art XVII § 2 Abs 1 bis 5 nicht getroffen wurde auf Verfahren anzuwenden, in denen „die Klage bzw der Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach dem 30. 4. 1983 bei Gericht eingelangt ist“.
Eine besondere Regelung darüber, auf welche Verfahren Art IV Z 125 der Novelle anzuwenden ist, fehlt.
Dies hat nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zur Folge, dass die Ersetzung der 14 Tage Frist durch die 6 Monate Frist in § 575 Abs 2 ZPO idF der Novelle nur auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die Klage (oder die Aufkündigung, oder der Antrag nach § 567 ZPO) nach dem 30. 4. 1983 bei Gericht eingelangt ist. Ist dagegen die Räumungsklage, die Aufkündigung, der Antrag nach § 567 ZPO oder der Schriftsatz mit Einwendungen gegen eine außergerichtliche Aufkündigung vor dem 1. 5. 1983 bei Gericht eingelangt, tritt der in diesem Verfahren geschaffene Titel binnen 14 Tagen außer Kraft, wenn nicht eine Verlängerung nach § 41 MietG oder § 35 Abs 1 MRG eingetreten ist. Ist zu beurteilen, ob die Kündigung, der Auftrag nach § 567 ZPO oder das über Einwendungen ergangene Urteil (nach der Rechtsprechung auch gleichgeordnete Räumungsurteile und gerichtliche Vergleiche) außer Kraft getreten ist (§ 575 Abs 2 ZPO), kann es nicht darauf ankommen, wann der nach Ablauf der 14 tägigen Frist eingelangte Räumungsexekutionsantrag bei Gericht eingelangt ist, weil das Außerkrafttreten nur dadurch verhindert wird, dass innerhalb der 14 tägigen Frist die Räumungsexekution beantragt wird.
Das als Exekutionstitel herangezogene Urteil vom 26. 5. 1982 ist daher außer Kraft getreten, weil der Exekutionsantrag nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Räumungsfrist gestellt wurde.
Dass der Gesetzgeber die Ersetzung der 14 Tage Frist durch die angemessenere Frist von 6 Monaten generell mit 1. 5. 1983 in Kraft setzen wollte, kann den Übergangsbestimmungen nicht entnommen werden. Zunächst ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass schon mit 1. 1. 1982 durch § 35 Abs 1 MRG in die Verlängerung der kurzen Frist des § 575 Abs 3 ZPO in der Fassung vor der Novelle auch die Geschäftsräumlichkeiten und durch Ausdehnung des Kündigungsschutzes auch mehr Mietgegenstände einbezogen wurden, das Bedürfnis nach rascher Wirksamkeit nicht sehr groß. Ferner hat der Gesetzgeber bei der Übergangsregelung ganz allgemein den Weg gewählt, die Novelle nur für Verfahren gelten zu lassen, die ab ihrem Inkrafttreten am 1. 5. 1983 eingeleitet wurden, und ist von dieser allgemeinen Regelung nur in allerdings vielen Einzelheiten abgewichen und hat Einzelfälle anderen Übergangsbestimmungen unterworfen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 13, Abs 2 bis Abs 5 des Art XVII), die teils eine frühere Geltung anordnen, teils auch die Geltung noch weiter aufschieben (Z 12 und Z 13 in Abs 1, Abs 3). Wenn der Gesetzgeber für die Anwendung des Art IV Z 125 keine Sonderübergangsregelung für geboten hielt, muss es wohl dabei bleiben, dass es auf die Einleitung des Titelverfahrens vor dem 1. 5. 1983 oder nach dem 30. 4. 1983 ankommt, nicht aber darauf, ob das Räumungsexekutionsverfahren vor oder nach dem Stichzeitpunkt eingeleitet wurde; denn § 575 letzter Absatz ZPO ist eine auf das „Titelverfahren“, nicht aber auf das „Exekutionsverfahren“ abgestellte Verfahrensbestimmung, die im Rahmen des Prozessrechts anordnet, dass ein geschaffener vollstreckbarer Titel dann außer Kraft tritt, wenn nicht in einer bestimmten Zeit Exekution beantragt wird.
Der Überlegung, Art XVII § 2 der Novelle komme gar nicht zur Anwendung, weil § 575 letzter Absatz ZPO nicht auf Verfahren, sondern auf bestimmte Exekutionstitel anzuwenden sei, ist entgegenzuhalten, dass Art XVII § 1 der Novelle, wonach dieses Bundesgesetz mit dem 1. 5. 1983 in Kraft tritt, nur den Zeitpunkt des grundsätzlichen Inkrafttretens, abweichend von der sonstigen Regelung (§ 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972) bestimmt, diesen Zeitpunkt dann aber in Art XVII § 2 und § 3 abweichend und umfasst anders regelt, sodass alle Vorschriften der Novelle von Art XVII § 2 Abs 6 der Novelle erfasst werden, soweit keine Einzelregelung getroffen ist. Art XVII § 1 der Novelle kann deshalb bei der Auslegung der Übergangsbestimmungen nicht herangezogen werden.
Dies wird konkret durch Art XVII § 2 Abs 1 Z 11 der Novelle deutlich, wonach die Außerkraftsetzung des § 35 Abs 1 MRG nur für Exekutionstitel gilt, für die § 575 ZPO bereits in der Fassung des Art IV Z 125 der Novelle gilt. Würde Art IV Z 125 der Novelle mit dem 1. 5. 1983 in Kraft getreten sein, also die Fristverlängerung ohne Rücksicht auf die Verfahrenseinleitung mit dem Inkrafttreten der Novelle erfolgen und jeder Titel, der am 1. 5. 1983 noch nicht außer Kraft getreten war, erst 6 Monate nach Ablauf der Leistungsfrist außer Kraft treten, hätte es der Bestimmung des Art XVII § 2 Abs 1 Z 11 der Novelle nicht bedurft. Dann wäre am 1. 5. 1983 § 575 letzter Absatz ZPO in der Fassung der Novelle in Kraft getreten, aber auch Art XV, wonach der erste Absatz des § 35 MRG zu entfallen hat.
Die beantragte Räumungsexekution durfte daher nicht mehr bewilligt werden, weil ein wirksamer Exekutionstitel nicht mehr aufrecht war.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als unbegründet, sodass ihm ein Erfolg versagt bleiben musste.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.