Der Richter kann während der Verhandlung die Anwendung einer oder mehrerer der im Gesetze über das Executions- und Sicherungsverfahren zugelassenen einstweiligen Vorkehrungen anordnen, sofern dies zur Abwendung der dringenden Gefahr widerrechtlicher Beschädigung, zur Verhütung von Gewaltthätigkeiten oder zur Hintanhaltung eines unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheint. Die Erlassung einer derartigen Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden.
§ 59 ASGG · ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 59
…§ 59. (1) Anzuwenden sind die Bestimmungen über 1. den Vergleichsversuch ( § 433 ZPO ); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen; 2. den Entfall einer Klagebeantwortung ( § 440 Abs. 2 ZPO ) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach §…
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