JudikaturVfGH

B1057/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1990

Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung (Verbot, Abtragungsmaßnahmen zu setzen und Schutt zu lagern bzw. das Material anderweitig verbringen zu lassen) iS des §458 ZPO mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Gemäß §458 ZPO kann der Richter im Verfahren über eine Besitzstörungsklage unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Vorkehrung anordnen. Diese Möglichkeit kann jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - wegen ihres engen, auf die Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens abgestellten Anwendungsbereiches innerhalb des Zivilprozesses nicht gemäß §35 VfGG 1953 auf das verfassungsgerichtliche Verfahren übertragen werden (VfSlg. 8032/1977, 8107/1977).

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