JudikaturOGH

RS0005303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1948

Die Rechtsmittelbeschränkung in § 518 Abs 2 ZPO gilt nur für einstweilige Vorkehrungen auf Grund der Verhandlung gemäß § 458 ZPO, nicht aber für einstweilige Verfügungen, die auf Grund eines in der Klage gestellten Antrages erlassen werden.

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