JudikaturVfGH

V4/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1977

Keine Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, im Rahmen eines Normenprüfungsverfahrens eine Entscheidung nach Art einer einstweiligen Verfügung zu treffen, mit der in die Rechtswirksamkeit der zu prüfenden Norm eingegriffen wird. Auch über § 35 Abs. 1 VerfGG 1953, der die Bestimmungen der ZPO und des EGZPO hiezu für sinngemäß anwendbar erklärt, soweit das VerfGG 1953 keine anderen Bestimmungen enthält, läßt sich ein solches Ergebnis nicht gewinnen. Die für das Besitzstörungsverfahren im {Zivilprozeßordnung § 458, § 458 ZPO} vorgesehene Möglichkeit, einstweilige Vorkehrungen i. S. der Exekutionsordnung zu treffen, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers wegen ihres engen - auf die Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens abgestellten - Anwendungsbereiches innerhalb des Zivilprozesses auf das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht übertragen werden. Eine sinngemäße Anwendung der EO selbst ist aber nicht vorgesehen (Slg. 3849/1960) .

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