JudikaturVfGH

G85/2013 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2013

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §3 Abs1 OGHG.

Mit dem - völlig unsubstantiiert gebliebenen - Vorbringen hat es der Antragsteller unterlassen, dem formellen Erfordernis der Darlegung seiner unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit in Bezug auf die angefochtene Bestimmung im Einzelnen nachzukommen. Ausreichende Angaben, anhand derer eine Verletzung seiner Rechtssphäre durch §3 Abs1 OGHG beurteilt werden könnte, sind dem Antrag nicht zu entnehmen.

Für einen Abspruch über die (unzulässigen) Anträge auf Feststellung einer durch die Einflussnahme des Präsidenten des OGH erfolgte Verletzung des Antragstellers in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fehlt - ebenso wie für das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung nach §458 ZPO - jegliche Rechtsgrundlage.

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