JudikaturOGH

RS0005053 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 1979

Auf den Vollzug der gemäß § 458 ZPO im Besitzstörungsverfahren ergangenen einstweiligen Vorkehrungen sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Vollzug einstweiliger Verfügungen anzuwenden.

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