RS0036753 – OGH Rechtssatz
Eine in einem Besitzstörungsstreit gemäß § 458 ZPO erlassene einstweilige Verfügung wird durch ein von den Parteien vereinbartes Ruhen des Verfahrens wirkungslos. Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach § 35 EO entgegensetzt werden.