B214/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, eine Entscheidung nach Art der beantragten einstweiligen Verfügung (Auftrag zur vorläufigen Wiederausfolgung einer abgenommenen Lenkerberechtigung) zu treffen. Auch über {Verfassungsgerichtshofgesetz § 35, § 35 Abs. 1 VerfGG}, der die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes hiezu für sinngemäß anwendbar erklärt, soweit das VerfGG keine anderen Bestimmungen enthält, läßt sich ein solches Ergebnis nicht gewinnen. Die für das Besitzstörungsverfahren im {Zivilprozeßordnung § 458, § 458 ZPO} vorgesehene Möglichkeit, einstweilige Vorkehrungen i. S. der Exekutionsordnung zu treffen, kann wegen ihres engen - auf die Besonderheiten des Besitzstörungsverfahrens abgestellten - Anwendungsbereiches innerhalb des Zivilprozesses auf das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht übertragen werden. Eine sinngemäße Anwendung der EO selbst ist aber nicht vorgesehen (VfSlg. 3849/1960, 8032/1977) .