JudikaturLG Krems/Donau

RKR0000011 – LG Krems/Donau Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 1998

1. Rechtssatz: § 18 NÖ GVG findet insbesonders, was hier in Betracht kommt, auf alle Grundstücke, die aufgrund der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl 8000, als Bauland - ausgenommen Bauland-Agrargebiet - gewidmet sind, keine Anwendung.

2. Rechtssatz: Für das Grundbuchsverfahren jedenfalls reicht die im § 271 ZPO enthaltene Mitwirkungspflicht der Parteien vorliegend soweit, daß es der Vorlage der Baulandbestätigung des Bürgermeisters (siehe NÖ AuskunftsG, LGBl 0020) oder einer gleichwertigen Urkunde bedarf.

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