JudikaturOGH

RS0040201 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2011

Soweit die entsprechenden Gesetzesausgaben und Kommentare über das ausländische Recht vorhanden sind, besteht keine Veranlassung für das Gericht zu einem Vorgehen nach § 271 ZPO.

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