JudikaturOGH

RS0040048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1991

Die in § 271 ZPO festgelegte Pflicht des Gerichtes, das anzuwendende Recht zu ermitteln, erstreckt sich nicht auf rechtsgestaltende Erklärungen und Akte, die von Rechtssubjekten im Rahmen der ihnen von der Rechtsordnung eingeräumten Privatautonomie gesetzt werden, also auch nicht auf Satzungen von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften.

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