Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des § 13c WEG 1975, nunmehr § 18 WEG 2002.
Rückverweise
… Ob 88/16a; zur auf Unterlassung gerichteten actio confessoria: 3 Ob 140/11a = wobl 2012/70 [ Terlitza ]; vgl RIS-Justiz RS0117352 ). 5.2. Abweichend davon hat der entscheidende Senat in der auch hier vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Entscheidung 5 Ob 18/06t (wobl…
…alleinigen Nutzung überlassen. Die Zweitbeklagte wäre als Miteigentümerin auch zur Abwehr von Eingriffen betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft berechtigt (5 Ob 144/16m; RS0117352 [T4]). Ausgehend davon kann die Zweitbeklagte hier als „verpflichteter Teil“ im Sinn des § 1488 ABGB angesehen werden. Der Erstbeklagte benützt den…
…Wasserversorgungsanlage nicht ins Treffen geführt werden. 4. Die Durchsetzung petitorischer Rechtsschutzansprüche ist keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinn des § 18 WEG 2002 (RIS Justiz RS0117352). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Passivlegitimation der Beklagten für das auf Feststellung des Eigentums gerichtete Begehren verneint. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus den…
…WRN 2006 geschaffenen Möglichkeit der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG 2002 (3 Ob 140/11a = RIS Justiz RS0117352 [T3]). 2.9 Im vorliegenden Fall wird zwar keine auf Beseitigung oder Unterlassung einer eigenmächtigen Änderung gerichtete Klage erhoben. Die Eigentümergemeinschaft verlangt ein Benützungsentgelt für…
…Angelegenheit der Verwaltung iSd § 18 Abs 1 WEG ist (5 Ob 268/02a = wobl 2003/74, 146 [zust Call ]; RIS-Justiz RS0117352). In diesem Umfang bedarf es zur Begründung der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft der durch die WRN 2006 geschaffenen Möglichkeit der Abtretung nach § 18 Abs…
…betreffend allgemeine Teile der Liegenschaft beruht auf dem Anteilsrecht und damit der dinglichen Rechtsposition der Mit- und Wohnungseigentümer und ist grundsätzlich nicht der Verwaltung zuzurechnen (RS0117352). Auch die Verfolgung eines Anspruchs auf Zahlung eines Benützungsentgelts (§ 1041 ABGB) gegen einen Mit- und Wohnungseigentümer, der allgemeine Teile der Liegenschaft ohne Zustimmung…
…Wohnungseigentümer, diese ist daher – als dem Eigentumsrecht entspringend – nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen (5 Ob 144/16m mwN; RIS-Justiz RS0117352). Eine Zustimmung iSd §§ 828 ABGB und/oder 16 Abs 2 WEG fällt daher nicht in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft, sondern als…
…dem Eigentumsrecht entspringend – nicht der Verwaltung der Liegenschaft zuzuordnen (5 Ob 44/17g; 5 Ob 144/16m mwN; RIS Justiz RS0117352). In diesem Umfang bedürfte es daher zur Begründung der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft der – hier evidentermaßen nicht erfolgten – Abtretung nach § 18 Abs…