40R217/03f – LG für ZRS Wien Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag. Weixelbraun und Mag.Dr. Hörmann in der Rechtssache der Klägerin Eigentümergemeinschaft ***** Wien *****, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte "k*****GesmbH, ***** Wien, *****, wegen Euro 287,79 sA, infolge Rekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 21.8.2003, 30 C 385/03k-5, den
Spruch
Beschluss :
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten bilden weitere Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Mahnklage im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Vertretungsbefugnis des einschreitenden Rechtsanwalts Dr. Millauer, welcher sich nur auf eine Vollmacht der Wohnungseigentumsverwaltungs- ***** GmbH/***** berufe, von jener der ***** abhängig sei. Diese habe trotz Aufforderung einen urkundlichen Nachweis ihrer Bevollmächtigung nicht vorgelegt. Die Klage sei daher mangels ordentlichen Nachweises der Vertretungsbefugnis durch den Einschreiter zurückzuweisen gewesen. Dagegen wendet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Erstgericht die Erlassung des beantragten bedingten Zahlungsbefehles unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 WEG 2002 des Hauses ***** Wien. In der Klage selbst wird als deren Vertreterin die Wohnungseigentumsverwaltungs- ***** GesmbH/***** mit dem Beisatz "§ 20 WEG", bezeichnet. Weiters wird in der Klagsschrift als Klagevertreter Rechtsanwalt Dr. Gerhard Millauer angeführt. Mit Beschluss vom 5.8.2003 (ON 3) trug das Erstgericht der Klägerin auf, entweder binnen 14 Tagen eine schriftliche Vollmacht an die Vertreterin ***** vorzulegen, oder zu erklären, dass sie den Vertreter Dr. Millauer direkt bevollmächtigt habe. Mit Schriftsatz vom 20.8.2003 (ON 4) übersandte die Klägerin "in Entsprechung des Auftrages vom 5.8.2003" eine Ablichtung des Newsletters 03/03 der Immobilien Wirtschaftskammer Wien vom 14.1.2003 und brachte vor, dass sich die Hausverwaltung ***** auf die seitens der einzelnen Wohnungseigentümer erteilte Verwaltungsvollmacht berufe und diese dem Klagevertreter Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO erteilt habe. In ihrer Rechtsrüge macht die Klägerin nunmehr geltend, dass es sich bei der Eigentümergemeinschaft um eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem in § 18 Abs 1 WEG 2002 umschriebenen Umfang handle und der Verwalter nicht Bevollmächtigter der Eigentümergemeinschaft, sondern dessen Organ sei. Das Erstgericht hätte - so der Rekurs - davon ausgehen müssen, dass die Wohnungseigentumsverwaltungs- ***** GesmbH/***** als Organ der Eigentümergemeinschaft eingeschritten sei, deren Vertretungsmacht nicht durch eine Hausverwaltervollmacht nachzuweisen nötig sei. Gemäß § 2 Abs 5 WEG 2002 bilden alle Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Sie ist eine echte juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 WEG 2002 umschriebenen Umfang, die ausschließlich durch ihre Organe vertreten wird (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht 2002 II § 18 WEG 2002 Anm 1). Wenn ein Verwalter bestellt ist, so ist dieser gemäß § 18 Abs 2 Z 1 lit a WEG 2002 das Vertretungsorgan der Eigentümergemeinschaft.
Der Verwalter bedarf keiner Prozessvollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung.
Beruft sich daher ein Rechtsanwalt gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf die vom Verwalter der Eigentümergemeinschaft ihm erteilte Vollmacht, so wird damit nichts anderes ausgedrückt, als dass das Organ der juristischen Person "Eigentümergemeinschaft" für diese, und damit die Eigentümergemeinschaft selbst dem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat. Daran ändert auch die - missverständliche und nicht erforderliche - Anführung des Hausverwalters als Vertreter der Klägerin in der Klage und im Schriftsatz ON 4 nichts, weil mit dem Zusatz in der Klagsschrift "§ 20 WEG" und dem Schriftsatz ON 4 klargestellt wurde, dass die ***** als Hausverwalterin der Klägerin angeführt wird, es sich somit bei dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der ***** um das einer organschaftlichen, nicht aber einer gewillkürten Vertretung handelt. Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich weiters, dass dem Rechtsanwalt grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im Allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer hiezu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher für Anwälte auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung (vgl RIS-Justiz RS0035835). Ohne konkrete Zweifel ist vom Gericht daher auch nicht zu prüfen, ob die den Rechtsanwalt bevollmächtigende Person dazu organschaftlich berechtigt war. Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil die Beklagte dem Verfahren noch nicht beigezogen war und die Klägerin mit dieser Rekursentscheidung obsiegte (EvBl 1997/7).
Landesgericht für ZRS Wien
1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11