53R413/05z – LG Salzburg Entscheidung
Kopf
Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Wagner als Vorsitzenden sowie Dr. Meinhart und Dr. Riess als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft S*****straße Nr. 68,*****, vertreten durch die Hausverwaltung P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** B*****, wegen € 2.597,94 s.A. sowie Antrag auf Klagsanmerkung nach § 27 WEG, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See vom 28.9.2005, 15 C 467/05f - 2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
I.) Dem Rekurs wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Klage richtet, Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird insoweit ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
II.) Dem Rekurs wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Anmerkung der Klage nach § 27 WEG richtet, Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird insoweit ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 20.000,-- nicht. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Begründung:
Text
Der Beklagte ist zu 44/956 und 62/956 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 302 im Grundbuch *****, womit Wohnungseigentum an Top 3 (B-LNr. 16) und Top 9 (B-LNr. 22) untrennbar verbunden ist. Die gesamte Liegenschaft steht im Wohnungseigentum, wobei die Grundstücksadresse S*****straße Nr. 68, *****, lautet. Am 19.9.2005 brachte die Eigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten eine Klage auf Zahlung von € 2.597,94 s.A. ein und stellte gleichzeitig den Antrag, die Klage bei den Miteigentumsanteilen des Beklagten im Grundbuch anzumerken. Zur Klage brachte die Klägerin vor, dass der Beklagte von Jänner bis einschließlich September 2005 mit dem monatlichen Betriebskostenakonto von € 180,-- rückständig sei und überdies mit den Betriebskosten aus der Jahresabrechnung 2004 in Höhe von €
977,94. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes wurde auf § 18 WEG 2002 iVm Art. 22 EuGVVO gestützt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Klage und den Antrag auf Klagsanmerkung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach Art. 22 Z 1 EuGVVO liege nicht vor, da das Begehren auf Zahlung von rückständigen Betriebskostenbeiträgen kein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen, sondern einen rein obligatorischen Zahlungsanspruch zum Gegenstand habe. Ebenso wenig könne aus § 18 Abs. 2 WEG 2002 eine internationale Zuständigkeit abgeleitet werden, denn diese richte sich im Anwendungsbereich der EuGVVO ausschließlich nach dieser. Gegen diesen Beschluss seinem gesamten Inhalte nach richtet sich der fristgerechte Rekurs der Klägerin, in dem eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht geltend gemacht wird. Gegenstand der vorliegenden Klage sei die Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes gemäß § 27 WEG. Damit sei aber Art. 22 Z 1 EuGVVO anzuwenden, da die Klage das Bestehen eines dinglichen Rechtes, nämlich eines Pfandrechtes an einer unbeweglichen Sache, sichere. Gestellt wird der Antrag, der angefochtene Beschluss möge ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die weitere Behandlung der Klage und (erschließbar) auch des Antrages auf Klagsanmerkung unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen werden. Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach Art. 22 Nr. 1.) a) EuGVVO sind ohne Rücksicht auf den Wohnsitz für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist. Ob ein dingliches Recht vorliegt und ob eine unbewegliche Sache gegeben ist, muss verordnungsautonom bestimmt werden. Zuletzt hat der EuGH erneut definiert, dass nur solche Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, von Art. 22 Nr. 1 erfasst sind, die auf die Bestimmung von Umfang und Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran oder auf die Sicherung dieser Rechte gerichtet sind (vgl. Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, IZVR II, Rz 11 zu Art. 22 mwN). Gerade der Begriff der „anderen dinglichen Rechte" muss auch an der Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaates gemessen werden, da es sich hiebei um eine Rechtsfigur handelt, die nicht überall „mit gleicher Schärfe" auftritt (vgl. auch SZ 72/192 zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 16 Nr. 1 lit. a) LGVÜ). Unter Klagen über dingliche Rechte fallen aber nicht nur Eigentumsklagen, Eigentumsfreiheitsklagen, Löschungsklagen udgl., sondern insbesondere auch Pfandklagen und Servitutenklagen einschließlich Klagen auf Verbücherung offenkundiger Dienstbarkeiten (Burgstaller/Neumayr aaO unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; Rz 2000/44). Für Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Verwaltung der Liegenschaft besteht nun gemäß § 27 Abs. 1 WEG 2002 an jedem Miteigentumsanteil ein gesetzliches Vorzugspfandrecht, das in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung noch von einer Einverleibung im Grundbuch abhängig ist. Wirksam wird es allerdings gemäß § 27 Abs. 2 WEG nur, wenn es innerhalb von sechs Monaten ab Entstehen/Fälligkeit der Forderung durch Klage und Antrag auf Anmerkung im Grundbuch geltend gemacht wird (WoBl. 2000/129 u.a.). Damit ist jede Klage, die zur Ausübung eines gesetzlichen Vorzugspfandrechtes erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 27 Abs. 2 WEG 2002 enthält, ein Rechtsbehelf zur Sicherung dieses gesetzlichen Vorzugsrechtes (vgl. auch MietSlg. 52.572 u.a.). Die ohne Klage nicht denkbare Klagsanmerkung bildet dabei den ersten die Verwertung des Pfandrechtes auslösenden Schritt (5 Ob 67/04w), womit ein der Pfandrechtsklage durchaus vergleichbarer Fall vorliegt (die Ähnlichkeit hervorhebend auch MietSlg. 52.572). Damit ist aber die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO zu bejahen, befindet sich doch die vom gesetzlichen Pfandrecht betroffene Liegenschaft in seinem Sprengel. Die Klage und der damit verbundene Antrag auf Klagsanmerkung dienen (zumindest teilweise) der Erhaltung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes.
Damit war aber der angefochtene Beschluss, soweit darin eine Zurückweisung der Klage wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit ausgesprochen wurde, ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Das Erstgericht war grundsätzlich auch nicht befugt, das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung a limine zu prüfen, da eine internationale Zwangszuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach Art. 22 EuGVVO jedenfalls ausschied und auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Verbrauchersache bei der Klage einer Eigentümergemeinschaft auf Zahlung rückständiger Betriebskosten gegeben ist. Das angerufene Gericht hätte daher, auch wenn es sich für unzuständig erachtete, die Klage zustellen und dem Beklagten so die Möglichkeit zu einer die Unzuständigkeit jedenfalls heilenden Verfahrenseinlassung geben müssen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels ergibt sich schon aus § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung, die den Rekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der ersten Instanz die Zustellung der wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesenen Klage aufgetragen wird, als unzulässig erachtet, auch im Falle einer amtswegigen Prüfung der internationalen Zuständigkeit gilt.
Geht man aber von der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in der Hauptsache aus, so obliegt diesem auch die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs. 2 WEG. Über diesen Antrag ist durch das Prozessgericht grundsätzlich im Grundbuchsverfahren zu entscheiden (WoBl. 2003/119), wobei lediglich die Klage, nicht die eingeklagte Forderung, auf die sich das Vorzugspfandrecht bezieht, anzumerken ist (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi, MSA21, Rz 15 und 18 zu § 27 WEG 2002). Der angefochtene Beschluss war daher auch hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Klagsanmerkung ersatzlos aufzuheben. Dem Erstgericht war hier jedoch die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen, da über diesen Antrag bereits vor Klagszustellung an den Beklagten zu entscheiden ist.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes war ausgehend von der Bestimmung des § 57 JN auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes € 20.000,-- im Hinblick auf die klagsweise geltend gemachte Forderung jedenfalls nicht übersteigt. Der ordentliche Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 AußStrG nicht gegeben sind. Ist die Zuständigkeit des Erstgerichtes hinsichtlich der Klage gegeben, so hat dieses auch über den Antrag auf Klagsanmerkung nach inhaltlicher Prüfung zu entscheiden.
Landesgericht Salzburg