(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Anlage nach § 5 Abs. 1 oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1 eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarinnen und Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und - falls eine genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann - auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der unmittelbar an den Standort der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben der Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern unverzüglich zB durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarinnen und Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung der Genehmigungswerberin oder des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.
(3) Werden von Nachbarinnen oder Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 vorgebracht, so hat die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist die Nachbarin oder der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 berührt werden, sind sie zu hören.
(5) Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
(7) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 1 sind auch die Genehmigungsvoraussetzungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften). Dem Ansuchen um Bewilligung sind auch die nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Erteilung der Bewilligung gilt auch als Naturschutzbewilligung.
(8) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Genehmigungswerberin oder vom Genehmigungswerber zu tragen. Die Behörde kann der Genehmigungswerberin oder dem Genehmigungswerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
(9) Stehen verschiedene vollständige Genehmigungsanträge in Widerstreit, so hat das später beantragte Vorhaben das früher beantragte Vorhaben zu berücksichtigen. Der Genehmigungsantrag des später eingereichten Vorhabens ist von der Behörde abzuweisen, wenn sich in Bezug auf das früher eingereichte Vorhaben ergibt, dass der Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend gewährleistet ist.
Rückverweise
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 61 Behörde, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung. (2) Die in dem § 8 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…
§ 10 Parteien
…1) In Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung: 1. die Genehmigungswerberin und der Genehmigungswerber, 2. alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von…
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
…Vorschriften). Dem Ansuchen um Bewilligung sind auch die nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Erteilung der Bewilligung gilt auch als Naturschutzbewilligung. (8) Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und…
§ 69 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union
…ABl. Nr. L 140 vom 5. Juni 2009 S. 16ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, 3. Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und…