(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, digital oder in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung,
2. ein Plan, aus welchem der Standort der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,
3. ein Verzeichnis der von der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,
4. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke,
a) auf welchen die genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 errichtet werden soll - einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und
b) die unmittelbar an den Standort der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 angrenzen und die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen,
wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 2002 sind, Name und Anschrift der jeweiligen Vertretung der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002),
5. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist sowie Angaben über allfällige rechtswirksame Festlegungen der überörtlichen Raumplanung,
6. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,
7. eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,
8. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1,
9. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen,
10. eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen,
11. Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage,
12. ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden bei genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1 mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW und Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden, wenn eine genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen dieser Gemeinden haben kann,
13. der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1 dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht Antragstellerin oder Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten,
14. Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,
15. Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,
16. bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer thermischen genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 10 MW: eine im Einklang mit den Grundsätzen im Anhang XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1, erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, wobei die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage oder für die Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten sind. Die Behörde kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methode der wirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse erlassen.
(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Insbesondere kann sie festlegen, dass Unterlagen erst vor Baubeginn oder vor der Inbetriebnahme vorzulegen sind, weil sie für die Beurteilung des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen nicht zwingend erforderlich sind und absehbar ist, dass sie rechtzeitig vorgelegt werden können. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
Rückverweise
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 69 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union
…2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 64, 6. Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1…
§ 6 Antragsunterlagen
… 5 Abs. 1 betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist sowie Angaben über allfällige rechtswirksame Festlegungen der überörtlichen Raumplanung, 6. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die genehmigungspflichtige Anlage nach § 5 Abs. 1 liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift…
§ 7 Anzeigeverfahren
…2. bei Photovoltaikanlagen von mehr als 100 und höchstens 500 kWpeak ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 6) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt…