§ 27 Gesetzliches Vorzugspfandrecht
§ 27 Gesetzliches Vorzugspfandrecht — WEG 2002
§ 27 Gesetzliches Vorzugspfandrecht — WEG 2002
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40080386
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(1) An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs. 1 Z 3 der Exekutionsordnung bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten
1. der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und
2. der Rückgriffsforderungen eines anderen Wohnungseigentümers
a) aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach § 18 Abs. 4 zweiter Satz,
b) aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Eigentümers des Anteils, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen, oder
c) aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen und für die dieser mit den übrigen Wohnungseigentümern zur ungeteilten Hand haftet.
(2) Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten nur zu, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht innerhalb von sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt.
(3) Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im Fall einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 der Exekutionsordnung) Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.