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Bundesrecht
Bundesgesetze
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 49
VwGVG
§ 49 Gebühren der Beteiligten
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 49 Gebühren der Beteiligten — VwGVG
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§ 26 gilt nicht für Beteiligte.
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