L511 2345935–1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 09.03.2026, Zahl: XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2024 mit ausgefülltem Formular „Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben ab 1. Jänner 2024; auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten; auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes [EAG]“ bei der ORF-Beitrags Service GmbH [OBS] Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Mit Bescheid vom 13.12.2024, Zahl: 1030585043, wies die OBS diese Anträge zurück (AS 21-22), wogegen die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.12.2024 fristgerecht Beschwerde erhob.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwG] vom heutigen Tag, GZ L511 2327362-1/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben (BVwG L511 2327362-1/2E).
2. Mit Schreiben vom 19.01.2025 stellte die Beschwerdeführerin nach Erhalt einer entsprechenden Zahlungsaufforderung zur Entrichtung des ORF-Beitrags bei der ORF-Beitrags Service GmbH [OBS] einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (AS 3-10).
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.03.2026, Zahl: XXXX , verpflichtete die OBS die Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 7, § 12 Abs. 2 Z2, §17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz zur Entrichtung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 in Höhe von EUR 367,20 binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides (AS 33-37).
Mit Schreiben vom 03.04.2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen den am 16.03.2026 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 40-50).
3. Die OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt ca. 2 Monate später am 19.06.2026 vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [OZ] 1 [AS 1-53]).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2024 die Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, GZ 2327362-1/2E, wurde der diese Anträge zurückweisende Bescheid der OBS vom 13.12.2024, Zahl: 1030585043, gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben und die Anträge sind bei der OBS (wieder) offen anhängig.
1.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.03.2026, Zahl: XXXX , verpflichtete die OBS die Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 7, § 12 Abs. 2 Z2, §17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 Abs. 19 ORF-Gesetz zur Entrichtung des ORF-Beitrags für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 in Höhe von EUR 367,20 binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides (AS 33-37).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (AS 1-53).
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder die Beschwerdeführerin noch die OBS im Verfahren entgegengetreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Behebung des Bescheides
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OBS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).
3.1.2. Der gegenständlich angefochtene Bescheid weist den Namen des Genehmigenden und die allgemeine Amtssignatur der OBS, jedoch keine Unterschrift oder persönliche elektronische Signatur des Genehmigenden auf.
Aus in mehreren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen der OBS (exemplarisch wird dazu auf die im RIS abrufbaren Entscheidung BVwG 21.05.2025, L511 2312272; BVwG 18.03.2026, W147 2330375 verwiesen) ergibt sich, dass Bescheide der OBS mittels eines Berechtigungs- und Rollenkonzept elektronisch erstellt werden, welches jede Aktion im System mit dem Kürzel der agierenden Person versieht und so gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet, so dass eine den Anforderungen der Judikatur entsprechende Genehmigung der Erledigung iSd § 18 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081 mwN, VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052).
Ausfertigungen iSd § 18 Abs. 4 AVG in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten müssen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra2022/08/0032 mwN).
Der angefochtene Bescheid erfüllt somit die Anforderungen des § 18 AVG an eine Erledigung und es liegt ein rechtswirksam erlassener (anfechtbarer) Bescheid vor.
3.2. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der ORF-Beitrag für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 in der Höhe von EUR 367,20 vorgeschrieben. Über den am 11.03.2024 die gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags wurde bis dato jedoch noch nicht entschieden (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung).
Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister [ZMR] eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten, wobei dieser wenn an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen sind nur einmal zu entrichten ist. Alle an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragenen volljährigen Personen sind Gesamtschuldner iSd § 6 BAO.
Gemäß § 4a. leg.cit. in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Antrages auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags der Vorschreibung des ORF-Beitrages vorgelagert ist, und eine solche nur dann zulässig ist, wenn die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen.
Fallbezogen ist die Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags bei der OBS auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wieder offen anhängig und somit bis dato nicht abschließend erfolgt.
Die OBS wird daher ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags (und hinsichtlich der weiteren gestellten Anträge) durchzuführen haben und falls die Voraussetzungen zur Befreiung nicht vorliegen, erst mit einer negativen Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags die Vorschreibung des ORF-Beitrages vorzunehmen haben.
Die Vorschreibung des ORF-Beitrages kann daher zum gegebenen Zeitpunkt keinen Bestand haben und der bekämpfte Bescheid ist spruchgemäß zu beheben.
4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine (auch von keiner Verfahrenspartei beantragte) mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die angewendeten Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 12.11.2020, Ra2020/16/0159 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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