BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , XXXX , XXXX in Tirol, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.03.2026, Beitragsnummer: XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das bei der der ORF-Beitrags Service GmbH zur Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , anhängige Verfahren bezüglich des seitens XXXX am 27.12.2023 gestellten Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 27.12.2023 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Dieser Antrag wurde bislang keiner Erledigung zugeführt und ist das Verfahren nach wie vor bei der belangten Behörde anhängig.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 der ORF-Beitrag mit EUR 367,20 und die Tiroler Kulturförderungsabgabe mit EUR 74,40 vorgeschrieben. Der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe von insgesamt EUR 441,60 seien seit 18.03.2025 fällig und binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde zur Einzahlung zu bringen.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 30.04.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt bzw. dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 01.07.2026 eine Anfrage an die belangte Behörde, wonach eine Nachschau im System ergeben habe, dass bereits ein Vorbescheid vom 14.01.2025, mit welchem dem Beschwerdeführer der ORF-Beitrag für das Jahr 2024 vorgeschrieben worden war, mit Erkenntnis vom 24.10.2025 zur Zl. I413 2323020-1/2E behoben wurde, da der Beschwerdeführer am 27.12.2023 einen aktenkundigen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrages gestellt hatte, über welchen seitens der belangten Behörde niemals abgesprochen worden sei. Es wurde um Mitteilung ersucht, ob besagter Befreiungsantrag zwischenzeitlich einer Erledigung zugeführt wurde (OZ 3).
Mit Eingabe vom 10.07.2026 bestätigte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, dass mittlerweile das Ermittlungsverfahren zum Befreiungsantrag vom 27.12.2023 eingeleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2026 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und zur Nachreichung fehlender Nachweise und Unterlagen aufgefordert worden sei. Sobald über den Antrag entschieden worden sei, würde dies dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben (OZ 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
3.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der unbetitelte § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 82/2025 lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung ist fallgegenständlich anzuwenden.
Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Fallgegenständlich stellte der Beschwerdeführer allseits unbestritten bei der belangten Behörde am 27.12.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, über welchen diese bislang nicht entschieden hat.
Da eine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht einer entsprechenden Beitragsvorschreibung entgegenstehen würde, stellt der rechtskräftige Ausgang des Befreiungsverfahrens für das gegenständliche Vorschreibungsverfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das bei der der belangten Behörde zur Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , anhängige Verfahren bezüglich des seitens des Beschwerdeführers am 27.12.2023 gestellten Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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