G308 2314528-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des finnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zahl XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat:
„Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."
B) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2025 im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2025 wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen und wurden dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben gerichtet. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Betruges, der Sachbeschädigung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer bedingten einjährigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Am XXXX .2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF beim BFA statt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet.
Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, amtswegig alle Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Aufenthaltsverbot zu beheben bzw. in eventu herabzusetzen. Hilfsweise wird auch noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt, die Zulassung der ordentlichen Revision sowie der Ersatz der Aufwendungen beantragt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der BF seine Straftat sehr bereue und in Zukunft ein straffreies Leben führen wolle. Er sei bisher unbescholten gewesen. Er sei bereits freiwillig nach Finnland auszureisen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Der BF wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 15.06.2025 nach Finnland abgeschoben.
Feststellungen:
Der BF ist am XXXX in XXXX /Finnland geboren und finnischer Staatsangehöriger. Er spricht finnisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in Finnland, wo seine Eltern, Schwester und Großeltern leben. Er hat in Finnland neun Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule besucht. Der BF arbeitet bei seinen Großeltern. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF hatte nie einen Wohnsitz in Österreich und war hier nie erwerbstätig. Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung für Österreich ausgestellt.
Der BF wurde am XXXX .2025 im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer bedingten einjährigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX
I./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachgenannter Lokale durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrigen Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zu Handlungen, nämlich der Bewirtung mit Speisen und Getränken verleitet hat, die diese in den angeführten Beträgen am Vermögen schädigten, und zwar
A./ am XXXX 2025 in einem Lokal in Höhe von EUR XXXX ;
C./ am XXXX .2025 in einem Lokal in Höhe von EUR XXXX ;
D./ am XXXX .2025 in einem Lokal in Höhe von EUR XXXX ;
II./ am XXXX .2025 eine fremde Sache, nämlich einen Fingerabdruckscanner im Wert von rund EUR XXXX ,-, beschädigt indem er ihn aus der Wand herausgerissen hat.
III./ am XXXX .2025 einen Beamten, nämlich den Polizeibeamten G.K.
A./ mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar an seiner Fixierung im Zuge seiner Festnahme nach den Bestimmungen der StPO, indem er mehrfach Fußtritte in Richtung der Beine sowie einen Kopfstoß in Richtung von Insp. G.K. ausführte;
B./ durch das zu Punkt lll./A./ genannte Verhalten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper zu verletzen versucht;
V./ am XXXX .25 in XXXX einen Beamten, nämlich Insp. G.
A./ mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte und zwar an seiner Verbringung aus der Zelle, indem er sich ruckartig in Richtung Insp. G. drehte und versuchte, diesen mit dem freien Arm einen Schlag zu versetzen, was ihm jedoch nicht gelang, da Insp. G. ausweichen konnte;
B./ durch das zu A./ genannten Verhalten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten am Körper zu verletzten versucht.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.
Der BF befand sich von XXXX .2025 bis XXXX .2025 in der Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX und wurde anschließend aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Am XXXX .2025 wurde der BF nach Finnland abgeschoben.
Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch andere nahe Bezugspersonen. Er ist hier nicht integriert und hat keine Bindungen zu Österreich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging. Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor.
Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF - abgesehen von der Zeit seiner Inhaftierung - nie über eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte. Die Schlussfolgerung, dass er in Österreich nie erwerbstätig war, ergibt sich aus einem Auszug seiner Versicherungsdaten.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Die Anhaltung in der Untersuchungshaft wird durch die Entlassungsbestätigung belegt. Aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Festnahmeauftrag des BFA geht die Anhaltung im Polizeianhaltezentrum hervor.
Seine Abschiebung nach Finnland ergibt sich aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus dem auch das Fehlen einer Anmeldebescheinigung hervorgeht.
Es gibt keine Anhaltspunkte für in Österreich lebende Bezugspersonen des BF oder eine Integration. Aus den Akten und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich vielmehr, dass sich sein familiärer, privater und beruflicher Lebensmittelpunkt stets in Finnland befand.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden. Das Verhalten des BF muss demnach eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an öffentlicher Ruhe und der Verteidigung der Ordnung, am wirtschaftlichen Wohl des Landes, zum Schutz der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer sowie insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen) berührt. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Vermögensdelikten, Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit sowie gegen die Rechtspflege (Widerstand gegen die Staatsgewalt), lassen den Schluss auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des BF zu. Der BF hat sich wiederholt gegen Menschen, insbesondere Polizeibeamten, aggressiv verhalten und ist bei konkreter Betrachtung seiner Taten und ihrer Begehungsweise von einer hohen kriminellen Energie auszugehen. Die Notwendigkeit der Verhängung einer Untersuchungshaft sowie Erlassung eines Festnahmeauftrages zwecks Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die vom BF vor dem BFA angeführte Begründung für sein strafbares Verhalten, wonach es „ein Missverständnis“ gewesen sei, zeigt, dass der BF nicht tateinsichtig ist.
Daher ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen und ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/9233).
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
Die vom BFA mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, zumal die über den BF verhängte Freiheitsstrafe das untere Drittel des Strafrahmens nicht überschritt. Da die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden konnte und der BF als Ersttäter zum ersten Mal das Haftübel (Untersuchungshaft) verspürte, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein seinem Fehlverhalten und seinen privaten und familiären Verhältnissen angemessenes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
§ 35 VwGVG regelt daher lediglich einen Kostenersatz für Beschwerden über Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein Verfahren gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
Nachdem das VwGVG für Bescheidbeschwerden keinen Kostenersatz vorsieht, sind gemäß § 17 VwGVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.
Gemäß § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.
Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers, ihm im Falle des Obsiegens den Ersatz der Eingabegebühr von EUR 30,00 zuzusprechen, ist somit darauf hinzuweisen, dass das VwGVG mit Ausnahme des oben zitierten und nicht einschlägigen § 35 VwGVG zur Kostentragung im Verfahren betreffend Beschwerden über Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keine Regelung enthält, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben (Eder/Martin/Schmid, Das Verwaltungsverfahren der Verwaltungsgerichte2 § 49 VwGVG E 1).
Der Antrag des BF auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.
Zu Spruchteil C)
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.