IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 08.12.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) eingelangten E-Mail die Befreiung vom ORF-Beitrag. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei Inskriptionsbestätigungen für sich und ihre Ehepartnerin bei.
2. Mit Schreiben vom 21.03.2025 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie zur Vorlage von Unterlagen für die Einkommensberechnung sämtlicher haushaltszugehöriger Personen innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf.
3. Am 09.04.2025 legte die beschwerdeführende Partei die Lohn/Gehaltsabrechnung für sich und ihre Ehepartnerin sowie Kopien der Ausweise für Studierende vor.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 08.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei die aktuelle Anspruchsgrundlage wie zB Rezeptgebührenbefreiung nicht nachgereicht habe.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.07.2025 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei und deren Ehepartnerin ordentlich Studierende seien und lediglich in Teilzeit arbeiten würden. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei eine Knieverletzung erlitten und könne nicht arbeiten. Aufgrund der finanziellen und gesundheitlichen Situation erfülle die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren.
6. Mit Schreiben vom 15.06.2026 wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 08.12.2024 per E-Mail einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag bei der belangten Behörde ein.
1.2. Mit Schreiben vom 21.03.2025 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises eines im Gesetz angeführten Befreiungstatbestandes sowie von Unterlagen zur Ermittlung des Einkommens sämtlicher haushaltszugehöriger Personen innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei betreffend Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde. Der Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des Bescheides
3.1 Rechtslage:
3.1.1. Gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die belangte Behörde hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.2. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
Nach § 50 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes vom Antragsteller nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 2. Satz Fernmeldegebührenordnung sind dem Antrag die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
3.1.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN).
3.1.4. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131).
Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die belangte Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom Dezember 2024 zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragte Befreiung zu gewähren ist, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht geklärt werden.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verwiesen hat, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.
Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
3.2.2. Folglich bezieht sich die Aufforderung der belangte Behörde vom 21.03.2025, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie zur Einkommensberechnung vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.
Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags war die belangte Behörde aufgrund der zitieren Rechtsprechung nicht befugt.
Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei ist, war der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben. Das Verfahren über den Antrag ist daher (wieder) bei der belangten Behörde anhängig und von dieser – unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund – weiterzuführen.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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