IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 16.05.2025, GZ 100002664632-3H, Beitragsnummer: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer stellte bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) am 22.07.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags.
Die OBS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.05.2025 gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.05.2025.
Am 20.03.2026 legte die OBS legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1. Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer beantragte am 22.07.2024 die Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und damit verbundenen Abgaben.
Die OBS forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2024 unter Bezugnahme auf § 13 Abs 3 AVG zur Nachreichung von Unterlagen auf.
In der Folge wies die OBS den Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zurück. Die OBS begründete diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführe den gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung/etc.) von XXXX und das Einkommen (AMS Taggeldbestätigung/Bescheid der Mindestsicherung/Monatslohnzettel/etc.) von XXXX nicht nachgereicht habe.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der OBS vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Ab2 VwGVG, § 13 Abs 3 AVG, § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024)
Rechtsgrundlagen und Judikatur
3.1 Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung; die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).
Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).
3.2 Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Zum gegenständlichen Verfahren
3.3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (oben 1.1) und der zuvor zitierten Rechtsprechung (Punkt 3.1-3.2) bezog sich die Aufforderung der OBS an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Die OBS hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags gemäß § 13 Abs 3 AVG die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insbesondere im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen (gehabt) und in weiterer Folge auf Basis der (sonstigen Verfahrens-) Rechtslage in der Sache zu entscheiden gehabt.
Die OBS hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.
Hat die belangte Behörde einen Antrag – wie im vorliegenden Fall – zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Das Bundesverwaltungsgericht ist dazu nicht befugt.
3.4 Im Ergebnis wird der Beschwerde somit stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird spruchgemäß zur Gänze ersatzlos behoben.
3.5 Für das von der OBS in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin wieder unerledigt ist und über diesen von der OBS neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist.
Die OBS wird dabei im fortzusetzenden Verfahren das auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Angaben in der Beschwerde - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages erfüllt sind und der Beschwerdeführer wird die dazu allenfalls erforderlichen Unterlagen und Erklärungen nach Aufforderung bei der OBS vorzulegen haben.
3.6 Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu B)
Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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