W198 2336026-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Thomas PITLIK als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 16.12.2025, VSNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) vom 16.12.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 49 AlVG ab dem 25.11.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 29.10.2025 ein Kontrollmeldetermin für 25.11.2025 vorgeschrieben worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Termin nicht erschienen. Trotz Aussteuerung bei der ÖGK seien Termine beim AMS wahrzunehmen und eine Krankmeldung allein sei in diesem Fall kein Nachsichtsgrund. Bis dato habe die Beschwerdeführerin nicht persönlich vorgesprochen, weshalb die Einstellung der Notstandshilfe ab 25.11.2025 aufrecht sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie krank gewesen sei und daher den Kontrollmeldetermin nicht einhalten habe können.
3. Die Beschwerdesache wurde am 17.02.2026 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 25.02.2026 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 18.02.2026 – eine Nachreichung (Unterlagenvorlage) an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 08.04.2026 übermittelte die belangte Behörde eine weitere Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 09.04.2026 langte eine mit 30.03.2026 datierte ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.04.2026 der Beschwerdeführerin die Eingabe der belangten Behörde vom 08.04.2026 übermittelt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 13.04.2026 der belangten Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 09.04.2026 übermittelt.
9. Am 17.04.2026 übermittelte die belangte Behörde eine mit 16.04.2026 datierte Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.04.2026 der Beschwerdeführerin die Eingabe der belangten Behörde vom 16.04.2026 übermittelt.
11. Am 29.05.2026 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.06.2026 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Kopie des Gerichts- und Verwaltungsaktes übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht im Wesentlichen seit dem Jahr 2009 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zahlreiche Krankengeldbezüge.
Mit Bescheid der PVA vom 22.07.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Weiters wurde festgestellt, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliegt.
Aus dem, diesem Bescheid zugrundeliegenden, ärztlichen Gesamtgutachten vom 29.01.2025 in Zusammenschau mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 02.07.2025 geht hervor, dass Berufsschutz nicht vorliegt und das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht.
Am 24.07.2025 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und erklärte sich niederschriftlich für arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen.
Am 26.08.2025 hat die Beschwerdeführerin dem AMS einen Krankenstand ab 22.08.2025 gemeldet. Am selben Tag übermittelte sie eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 22.08.2025 an das AMS.
Zumal die Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld am 27.09.2023 geendet hat, hat die Beschwerdeführerin kein Krankengeld erhalten. Ein Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe trat daher nicht ein und wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe weiter gewährt.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des AMS vom 29.10.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 25.11.2025 um 14:30 Uhr vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin für den 25.11.2025 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde.
Am selben Tag hat die Beschwerdeführerin dem AMS per eAMS-Nachricht mitgeteilt, dass sie nach wie vor im Krankenstand sei.
Am 24.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin per eAMS-Nachricht an den Kontrollmeldetermin am 25.11.2025 erinnert.
Die Beschwerdeführerin ist nicht zum Kontrollmeldetermin am 25.11.2025 erschienen.
Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.11.2025 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat. Sie hat auch in weiterer Folge nicht beim AMS vorgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Der Bescheid der PVA vom 22.07.2025, das Gesamtgutachten vom 29.01.2025 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 02.07.2025 liegen im Akt ein.
Die Niederschrift über die Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS am 24.07.2025 liegt ebenfalls im Akt ein (Anhang 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Es ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS einen Krankenstand ab 22.08.2025 gemeldet und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelt hat (Anhänge 20, 21 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Feststellung zum Ende der Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld ergibt sich aus dem Schreiben der ÖGK vom 27.08.2025 (Anhang 24 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 25.11.2025 ist in dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2025 belegt (Anhang 49 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins.
Die eAMS-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 29.10.2025 liegt im Akt ein (Anhang 50 des vorgelegten Verwaltungsaktes).
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 24.11.2025 an den Kontrollmeldetermin am 25.11.2025 erinnert wurde, ergibt sich aus der entsprechenden eAMS-Nachricht (OZ 5 des Gerichtsaktes).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie nicht zum Kontrollmeldetermin am 25.11.2025 erschienen ist. Dass die Beschwerdeführerin auch in weiterer Folge nicht beim AMS vorgesprochen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere zuletzt aus der Stellungnahme des AMS vom 16.04.2026, wonach seitens der Beschwerdeführerin nach wie vor keine persönliche Vorsprache erfolgt sei.
Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nicht durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Die vorliegende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung allein trifft noch keine Aussage darüber, ob es der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich war, den Kontrollmeldetermin am 25.11.2025 wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Nachricht des AMS vom 24.11.2025 an den einzuhaltenden Kontrollmeldetermin am 25.11.2025 erinnert. Zum Zeitpunkt dieser Mitteilung des AMS lag die Arbeitsunfähigkeitsmeldung bereits vor und hat das AMS dadurch, dass es die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen, zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung allein kein triftiger Grund ist, den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht einzuhalten.
Die Beschwerdeführerin konnte in einer Gesamtschau nicht glaubhaft machen, dass es ihr tatsächlich nicht möglich gewesen sei, den Kontrollmeldetermin am 25.11.2025 wahrzunehmen. So ergibt sich aus den vom AMS übermittelten Unterlagen (OZ 6 des Gerichtsaktes), dass bei der Beschwerdeführerin jedenfalls eine hinreichende Mobilität vorliegt. Laut vorliegenden Unterlagen ist die Beschwerdeführerin seit 10.10.2024 Vorsitzende des Vereins „ XXXX “ und füllte sie den Fragebogen zur Vereinstätigkeit am 09.10.2025, sohin während der aufrechten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, dahingehend aus, dass sie zehn Stunden monatlich für den Verein tätig sei. Sie hat zudem – wie auf der Facebook-Seite des Vereins ersichtlich – im Februar 2026 im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit an einer Aktion mit „ XXXX “ teilgenommen. Im Hinblick auf diese Aktivitäten erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin beim AMS nicht wahrnehmen hätte können. Wie sich aus einer Abfrage aus GoogleMaps ergibt, ist das AMS Wien Johnstraße vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin 1,1 Kilometer entfernt und zu Fuß in 17 bzw. mit dem Bus in sieben Minuten zu erreichen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführerin die Aktivitäten im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit möglich sind, sie hingegen den Kontrollmeldetermin am 25.11.2025 nicht wahrnehmen konnte. Einen konkreten Grund für eine tatsächliche Verhinderung konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen, sondern berief sie sich lediglich allgemein auf die vorliegende Arbeitsunfähigkeitsmeldung. In der Stellungnahme vom 30.03.2026 sprach die Beschwerdeführerin unkonkret davon, dass sie „seit einigen Monaten aus Gründen eines akut schlechteren Gesundheitszustandes als gewöhnlich im Krankenstand sei“ und sie deshalb persönliche Kontrollmeldetermine nicht wahrnehmen könne. Eine konkret auf den 25.11.2025 bezogene Verhinderung wurde nicht substanziiert vorgebracht und ist insbesondere vor dem Hintergrund der sonstigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass diese nicht ausreichend mobil wäre.
In einer Gesamtschau sämtlicher genannter Umstände konnte die Beschwerdeführerin sohin nicht glaubhaft machen, dass sie - auch wenn eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für gegenständlichen Zeitraum vorlag - durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Johnstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201,als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des§ 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).
Im gegenständlichen Fall liegt – wie beweiswürdigend ausgeführt – kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Die Beschwerdeführerin begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mit der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
Es wird diesbezüglich auf nachstehende Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, welche für Ladungen zu mündlichen Verhandlung entwickelt wurden. Nach Ansicht des erkennenden Senates sind diese Grundsätze analog auf den gegenständlichen Sachverhalt - ordnungsgemäße Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins - anzuwenden:
Ra 2015/08/0006 vom 17.02.2016:
„Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).“
Ra 2015/20/0110 vom 18.06.2015:
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (Hinweis Erkenntnis vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079).“
Das bloße Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist somit nicht ausreichend, da eine solche - ohne nähere Konkretisierung - keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung gibt. Eine Verhandlungsunfähigkeit ist einer Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend gleichzustellen und lässt sich dies auch auf den gegenständlichen Fall (Einhaltung des Kontrollmeldetermins) umlegen.
Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, am 24.07.2025 für arbeitsfähig erklärt hat. Seit dem 22.08.2025 lag eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor und hat sich die Beschwerdeführerin sämtlichen Interventionen mit dem AMS mit dem Verweis auf ihre Erkrankungen entzogen.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Einhaltung des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins – trotz aufrechter Arbeitsunfähigkeitsmeldung – möglich gewesen wäre.
Festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin, selbst im Falle des Vorliegens einer tatsächlichen Verhinderung, von welcher gegenständlich jedoch nicht ausgegangen wird, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz zur wöchentlichen Meldung verpflichtet gewesen wäre. Ein Arbeitsloser, dessen Unterlassung einer Kontrollmeldung aus triftigem Grund entschuldigt ist, darf nicht einfach zuwarten, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden. Er ist vielmehr gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG von Gesetzes wegen zur wöchentlichen Meldung verpflichtet, es sei denn die regionale Geschäftsstelle hat einen von dieser gesetzlichen Grundverpflichtung abweichenden Kontrollmeldetermin festgesetzt. Ohne die Vorschreibung eines konkreten Kontrollmeldetermins besteht daher eine Verpflichtung, sich spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrollmeldetermin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgt, gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG persönlich erneut zu melden (vgl. VwGH vom 15.10.2025, Ra 2024/08/0132).
Auch aus einem allenfalls länger andauernden Hinderungsgrund – von welchem gegenständlich ebenso nicht ausgegangen wird – wäre für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, zumal damit der Wegfall der Verfügbarkeit iSd § 7 AlVG verbunden wäre. Unter der hypothetischen Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über eine Dauer von vielen Monaten aus gesundheitlichen Gründen nicht einmal zu einem schlichten Kontrollmeldetermin beim AMS erscheinen könnte, wäre völlig offenkundig keine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben. Wenn es vorgeblich bereits nicht möglich sein sollte, das etwa einen Kilometer vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin entfernte AMS aufzusuchen um einen Termin in der Größenordnung von maximal 30 Minuten einzuhalten, könnte keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin zu Vorstellungsterminen erscheinen oder gar eine Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden aufnehmen könnte.
In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 25.11.2025 selbstverschuldet nicht eingehalten hat und kein triftiger Grund für die Nichteinhaltung vorliegt.
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG ab dem 25.11.2025 keine Notstandshilfe gebührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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