W198 2321210-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Robert BAUER sowie Mag. Matthias TRINKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.07.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2025, Zl. XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.07.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 22.07.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 22.05.2025 bis 17.07.2025 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A.). Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 nicht eingehalten und sich erst am 18.07.2025 wieder beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß§ 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er im Zeitraum von 10.04.2025 bis 22.05.2025 eine Sperre nach § 10 AlVG gehabt habe. Der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin sei somit im Sperrzeitraum gelegen. Der Beschwerdeführer sei am 22.05.2025 daher nicht verpflichtet gewesen, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen und sei die Sanktionierung gemäß § 49 AlVG daher rechtswidrig.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2025, GZ W198 2318130-1/7E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B.) als unbegründet abgewiesen.
4. Im Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A.) erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 08.09.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 22.07.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 22.05.2025 bis 15.07.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 15.04.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 22.05.2025 vorgeschrieben worden sei. Mit Bescheid vom 30.04.2024 sei der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 56 Tage ab dem 27.03.2025 ausgesprochen worden. Aufgrund des Bezuges von Krankengeld habe sich die Sanktion um einen Tag, sohin bis zum 22.05.2025, verlängert. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 nicht eingehalten. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er während eines aufrechten Sanktionszeitraumes nicht verpflichtet sei, einen Kontrollmeldetermin wahrzunehmen, so werde dem entgegengehalten, dass auch in Zeiträumen, in denen als Sanktion für Vereitelungshandlungen kein Leistungsanspruch bestehe, darauf hinzuwirken sei, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden und daher auch Kontrollmeldetermine einzuhalten seien. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits am 16.07.2025 und nicht erst am 18.07.2025 beim AMS vorgesprochen habe, sei der Anspruchsverlust lediglich bis 15.07.2025 auszusprechen.
5. Mit Schreiben vom 22.09.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er – wie bereits in der Beschwerde – auf die Entscheidung des VwGH vom 06.03.1957, 4299/A, und führte aus, dass sich aus dieser Entscheidung ergebe, dass der Beschwerdeführer während einer Sanktion nicht für die Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung stehen oder Kontrollmeldetermine einhalten müsse. Auch werde darauf hingewiesen, dass der Kontrollmeldetermin der Sicherung des Anspruchs diene, der aber im Ausschlusszeitraum wegen einer Sanktion gemäß § 10 AlVG gar nicht gegeben sei.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 07.10.2025 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 14.10.2025 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Am 11.11.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundeverwaltungsgericht ein.
9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist 36 Jahre alt und stand wiederholt seit dem Jahr 2022, teils über lange Zeiträume hinweg, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er im Wesentlichen seit 14.09.2023 im Notstandshilfebezug.
Aufgrund eines Ermittlungsverfahren gemäß § 10 AlVG wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vorsorglich mit 27.03.2025 eingestellt, da das AMS Kenntnis von einer potentiellen Vereitelungshandlung erlangte.
Am 28.03.2025 hat der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 15.04.2025 ein Kontrollmeldetermin für den 22.05.2025 um 13:30 Uhr vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins.
Mit einem weiteren Schreiben des AMS vom 17.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 23.04.2025 vorgeschrieben. In diesem Schreiben vom 17.04.2025 war auch nochmals der bereits mit Schreiben vom 15.04.2025 vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 angeführt.
Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.03.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Aufgrund des Bezuges von Krankengeld am 28.03.2025 verlängerte sich der Sanktionszeitraum um einen Tag, sohin bis 22.05.2025.
Der Beschwerdeführer ist nicht zum Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 erschienen, weil er der Meinung war, den Kontrollmeldetermin innerhalb einer laufenden Sperrfrist nicht einhalten zu müssen.
Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am 16.07.2025.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die vorsorgliche Einstellung des Leistungsbezugs des Beschwerdeführers mit 27.03.2025 ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
Der Krankengeldbezug am 28.03.2025 ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und ist unstrittig.
Das Schreiben des AMS vom 15.04.2025 an den Beschwerdeführer, mit welchem ihm der Kontrollmeldetermin für 22.05.2025 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt ein (OZ 5 des Gerichtsaktes).
Das Schreiben des AMS vom 17.04.2025 sowie der Bescheid des AMS vom 30.04.2025 liegen im Akt W198 2318130-1 ein.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 22.05.2025 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist und ergibt sich der Grund für sein Nichterschienen aus seinem Vorbringen in der Verhandlung.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor dem AMS am 18.07.2025, wonach ihm seitens des AMS gesagt worden sei, dass er den Termin am 22.05.2025 nicht einhalten müsse und er einen neuen Termin bekommen werde, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich völlig vage und unsubstantiiert blieb und auch keine diesbezüglichen Nachweise vorlegen konnte. So gab er bereits in der Niederschrift an, dass er nicht mehr wisse, wer ihm das gesagt habe und wann genau ihm das gesagt worden sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er auf Vorhalt seiner Angaben in der Niederschrift am 18.07.2025 und befragt, wer ihm das wann gesagt habe, an: „Das weiß ich nicht, ich kann mich nicht erinnern“. Mehrfach nach etwaigen Nachweisen für sein Vorbringen befragt, gab der Beschwerdeführer an, keine Nachweise vorlegen zu können. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Aktenteile vorhanden sind, die das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift am 18.07.2025 belegen würden und gab der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle.
Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS am 16.07.2025 ergibt sich aus dem entsprechenden Vermerk des AMS vom 16.07.2025 (Anhang 9 des Verwaltungsaktes W198 2318130-1).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201,als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des§ 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 mit Schreiben vom 15.04.2025 vorgeschrieben.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin im Sperrzeitraum nach § 10 AlVG gelegen und er daher nicht verpflichtet gewesen sei, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen, ist wie folgt auszuführen: Während der Zeiträume, für die der Arbeitslose nach § 10 AlVG vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, können Kontrollmeldungen vorgeschrieben werden, weil weiterhin darauf einzuwirken ist, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg.) Der AlV-Kommentar, § 49, RZ 8). Festzuhalten ist zudem, dass eine Sanktion gemäß § 10 AlVG grundsätzlich nur eine Sperre der Geldleistung bewirkt. Sie bedeutet jedoch nicht automatisch, dass alle Mitwirkungspflichten entfallen. Während der Zeit des Anspruchsverlusts ist davon auszugehen, dass der Arbeitslose dem AMS für die Vermittlung bzw. für Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen muss und im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer (die bereits verhängte Sperre dann teilweise überlagernder) Anspruchsverlust auszusprechen ist (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg.) Der AlV-Kommentar, § 10, RZ 42).
Anzumerken ist weiters, dass innerhalb einer Sperre nach § 10 AlVG die Krankenversicherung auch weiterhin aufrecht ist. Auch aus dieser Leistung der Versichertengemeinschaft können in weiterer Folge Verpflichtungen gegenüber der Versichertengemeinschaft, im Konkreten – wie oben ausgeführt – die schnellstmögliche Beendigung der Arbeitslosigkeit, sohin auch die Einhaltung von Kontrollmeldeterminen, abgeleitet werden.
Es ist daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin am 22.05.2025 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde und er zu dessen Einhaltung verpflichtet gewesen wäre.
Da der Beschwerdeführer – unstrittig – nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).
Im gegenständlichen Fall kann vom Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer deshalb nicht zum Termin erschienen ist, weil er der Meinung war, den Kontrollmeldetermin innerhalb einer laufenden Sperrfrist nicht einhalten zu müssen. Dieser Ansicht ist jedoch – wie oben ausgeführt – nicht zu folgen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 22.05.2025 bis 15.07.2025 keine Notstandshilfe erhalte, zumal erst am 16.07.2025 seine Wiedermeldung beim AMS erfolgt ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob innerhalb eines Sanktionszeitraumes nach § 10 AlVG Kontrollmeldetermine seitens des AMS wirksam vorgeschrieben werden können bzw. vom Arbeitslosen einzuhalten sind bzw. ob die Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermin innerhalb einer solchen Sperrfrist die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG nach sich zieht, fehlt.
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