(1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.
(2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.
Rückverweise
GSpG · Glücksspielgesetz
§ 55 Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände
…an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, daß im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer…
AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 28b Zentrale Verwaltungsstrafevidenz
…sind die Anzahl der rechtskräftigen Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 und der jeweils betroffenen Ausländer anzugeben. Gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgte Bestrafungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. (6) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 6.…