Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des L S in W, vertreten durch Dr. Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Jänner 1988, Zl. MA 70 11/1883/87/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Jänner 1988 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe 25 Tage) sowie eine Primärarreststrafe von sechs Wochen verhängt. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde unter anderem ausgeführt, eine Mehrzahl gleichartiger Verwaltungsvorstrafen sei erschwerend; bereits zweimal seien die Höchstgeldstrafe und die Höchstarreststrafe nebeneinander verhängt worden (Straferkenntnisse vom 23. August 1983 und vom 20. Juni 1984). Auch die zweimalige Vollziehung einer Arreststrafe habe den Beschwerdeführer nicht von einer neuerlichen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG abhalten können. Die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für die Mutter des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Inwiefern durch die Bezahlung einer Geldstrafe von S 30.000,-- die „wirtschaftliche Existenz“ des Beschwerdeführers, der Autohändler mit einem Monatsnettoeinkommen von S 10.000,-- ist, vernichtet werden solle, läßt sich weder aus dem Verwaltungsstrafverfahren noch aus dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Die im § 55 Abs. 1 VStG 1950 vorgesehene fünfjährige Tilgungsfrist war zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 17. Juni 1987 noch nicht abgelaufen, so daß die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht § 134 Abs. 1 vierter Satz KFG angewendet haben (kumulative Verhängung von Geld- und Arreststrafen, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft worden ist). Innerhalb offener Tilgungsfrist ist nicht zu unterscheiden, ob bereits ein größerer oder ein kleinerer Teil dieser Frist abgelaufen ist. Die Bestimmungen der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, waren nicht anzuwenden, weil diese Novelle nach ihrem Art. II Abs. 1 erst mit 1. Juli 1988 in Kraft trat, der angefochtene Bescheid hingegen am 1. Februar 1988 durch Zustellung erlassen wurde. Auf ein angebliches „Wohlverhalten seit drei Jahren“ war aus dem schon oben erwähnten Gedanken nicht Bedacht zu nehmen, daß ungetilgte Vorbestrafungen ohne Rücksicht darauf bei der Strafbemessung heranzuziehen sind, ob die Bestrafung mehr gegen Anfang oder mehr gegen Ende der Tilgungsfrist erfolgte.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren der belangten Behörde an Aufwandersatz für Aktenvorlage war abzuweisen, weil die Verwaltungsstrafakten vom Landeshauptmann von Wien und von der Wiener Landesregierung gemeinsam unter einem vorgelegt wurden (vgl. die Entscheidungen in Dolp 3 , S 689/3).
Wien, am 7. September 1988
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