JudikaturDSB

K121.641/0002-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
21. Januar 2011

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. GUNDACKER, Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 21. Jänner 2011 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde der G**** A**** Bau Gesellschaft .m.b.H. in P*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Leo H***, Dr. Kuno U*** und Dr. Oswald S*** in W***, vom 20. Juli 2010 gegen das Bundesministerium für Finanzen, Zentrale Koordinationsstelle für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung (Beschwerdegegner), in Wien, wegen Verletzung im Recht auf Löschung in Folge Ablehnung des Löschungsbegehrens vom 18. Mai 2010 (betreffend Daten der Zentralen Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28b Abs 3 AuslBG, im Folgenden auch kurz: „Zentrale Evidenz“) wird entschieden:

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs 1, 2 und 3 Z 2, 7 Abs1, 27 Abs 1 Z 2 und 31 Abs 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 28b Abs. 1, 3 und 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am 23. Juli 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 6. Juli 2010, GZ: DAUS 23*/2010, ihr Löschungsbegehren betreffend zwei in der Zentralen Evidenz erfassten, jedoch schon im ordentlichen Verfahren der ersten Instanz gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellten Verwaltungsstrafverfahren (GZlen: 1*.1.*** und 1*.2.***, je aus 2005, der Bezirkshauptmannschaft Leoben) begründet, jedoch zu Unrecht abgelehnt habe. Da die betreffenden Vorfälle Jahre zurück lägen und für die Vollziehung des AuslBG durch die Beschwerdegegnerin nicht erforderlich seien, eine weitere Dokumentation für die Beschwerdeführerin überdies nachträglich sei, gebe es keinen Grund für die weitere Verarbeitung dieser Daten.

Der Beschwerdegegner hielt dem mit Stellungnahme vom 18. August 2010 entgegen, dass die in Rede stehenden Bescheide in der Dokumentation der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz als „ruhend, aufgehoben“ ausgewiesen seien. Die Führung der entsprechenden Evidenz sei eine dem Beschwerdegegner durch § 28b Abs 3 AuslBG gesetzlich übertragene Aufgabe. Zweck sei die Erfüllung der Auskunftspflicht gegenüber öffentlichen Auftraggebern, wobei es dem Beschwerdegegner obliege, aus dem Inhalt der Datenanwendung die entsprechende Auskunft gesetzmäßig zu formulieren („zu berücksichtigende Bestrafungen“). Aus dem Gesetz sei jedoch nicht zu folgern, dass nach rechtskräftiger Beendigung eines Strafverfahrens jede Dokumentation über das Verfahren zu löschen wäre.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass beide Verfahren rechtskräftig durch Einstellung beendet wurden, wurde vom Beschwerdegegner nicht bestritten.

Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 13. September 2010 und wiederholte sinngemäß die Argumente der Beschwerde.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, auf Verlangen der Beschwerdeführerin die Daten zu den Verwaltungsstrafverfahren GZlen: 1*.1.***/2005 und 1*.2.***/2005 der Bezirkshauptmannschaft Leoben aus der Zentralen Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28b Abs 3 AuslBG zu löschen.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdegegner verarbeitet (speichert) in der Zentralen Evidenz unter der Rubrik „übrige Strafbescheide“ folgende Daten betreffend zwei rechtskräftig eingestellte

Verwaltungsstrafverfahren:

Aktenzahl: 1*.1 ***/2005

ZKO-Geschäftszahl: **1/123**/2005

Int. StB-Nr.: **911

ZKO eingelangt am: 03.10.2005

Bescheiddatum: 06.07.2005

Rechtskraftdatum: 06.07.2005

Behörde 1. Instanz: BH Leoben (aktuell)

Bezirk: 610 Leoben Bundesland: 6 Steiermark

Behörde 2. Instanz:

Strafe (EUR) 1. Instanz: 2000.0

Strafe () 2. Instanz:

Ermahnung: nein

Übertretungstatbestand: § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit. a

AuslBG

Ausländer: 1 Tatvwgr: 2

Tatzeit von: 30.11.2004 Tatzeit bis: 07.12.2004

Tatzeitraum: zumindest bis 7.12.2004

Verantwortlicher: R**** Sebastian

Geburtsdatum: 2*.*2.19**

Status: ruhend/aufgehoben

Alte ZKO-Stati: Status gültig von gültig bis

Aufrecht/relevant 10.02.2006 10.04.2006

Anmerkungen:

-----

Aktenzahl: 1*.2 ***/2005

ZKO-Geschäftszahl: **1/125**/2005

Int. StB-Nr.: **914

ZKO eingelangt am: 10.04.2006

Bescheiddatum: 15.12.2005

Rechtskraftdatum: 03.01.2006

Behörde 1. Instanz: BH Leoben (aktuell)

Bezirk: 610 Leoben Bundesland: 6 Steiermark

Behörde 2. Instanz:

Strafe (EUR) 1. Instanz:

Strafe () 2. Instanz:

Ermahnung: nein

Übertretungstatbestand: § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit. a

AuslBG

Ausländer: 1 Tatvwgr: 2

Tatzeit von: 30.11.2004 Tatzeit bis: 07.12.2004

Tatzeitraum: zumindest am 7.12.2004

Verantwortlicher: G**** Georg

Geburtsdatum: *7.*2. 19**

Status: ruhend/aufgehoben

Anmerkungen:

----

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der von der Beschwerdeführerin als Beilage./1 zur Beschwerde vom 20. Juli 2010 vorgelegten Kopie der „Datenschutzauskunft“ des Beschwerdegegners mit Stand 16. Mai 2006. Die Tatsache, dass diese Daten auch weiterhin verarbeitet werden, wurde vom Beschwerdegegner nicht bestritten, ebensowenig die Tatsache, dass beide Verfahren rechtskräftig durch Einstellung beendet wurden.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010, GZ: DAUS 23*/2010, lehnte der Beschwerdegegner das Löschungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2010 betreffend die oben zitierten Eintragungen insbesondere mit der Begründung ab, auch aus einer „freisprechenden“ Entscheidung könnte sich die Notwendigkeit einer Dokumentation des Verfahrens ergeben.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der von der Beschwerdeführerin als Beilage./2 zur Beschwerde vom 20. Juli 2010 vorgelegten Kopie des zitierten Schreibens des Beschwerdegegners.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“

§ 7 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.“

§ 28b AuslBG lautet samt Überschrift:

Zentrale Verwaltungsstrafevidenz

§ 28b . (1) Der Bundesminister für Finanzen hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt.

(2) Eine Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden.

(3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 hat das Bundesministerium für Finanzen eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

(4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben, unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 2 zuzurechnen ist. In den Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Die Beschwerde ist berechtigt.

Der Beschwerdegegner hat bei seinen Ausführungen, wiewohl diese längere Passagen aus Bescheiden der Datenschutzkommission wörtlich wiedergeben, übersehen, dass hier nicht die Frage der Dokumentation eines bestimmten Verwaltungsstrafverfahrens gegenständlich ist – dies beträfe die Akten der Bezirkshauptmannschaft Leoben zu den jeweiligen Aktenzahlen – sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke der besonderen, in einer gesetzlichen Spezialvorschrift geregelten Zentralen Evidenz.

Der Sachverhalt dieses Verfahrens unterscheidet sich weiters grundlegend von jenem, der der einzigen bereits vorliegenden Entscheidung der Datenschutzkommission zur „Zentralen Evidenz“ gemäß § 28b Abs 3 AuslBG zu Grunde lag (Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. Februar 2010, GZ: K121.554/0002- DSK/2010, RIS), da hier Daten zu nicht rechtskräftig gewordenen Bestrafungen gegenständlich sind.

Aus § 28b Abs 4 AuslBG ergibt sich nämlich, dass nur rechtskräftige Bescheide an den Beschwerdegegner übermittelt und die daraus ermittelten Daten für Zwecke der Zentralen Evidenz verarbeitet werden dürfen. Daraus folgt, dass Daten zu nicht rechtskräftigen Bestrafungen, etwa während einer anhängigen Berufung oder nach dem Einspruch gegen eine Strafverfügung, gar nicht Bestandteil der Datenanwendung werden dürfen. Entscheidungen, deren Rechtskraft nachträglich beseitigt wird (etwa in Folge einer erfolgreichen höchstgerichtlichen Beschwerde), sind folgerichtig aus der Zentralen Evidenz zu löschen.

Zweck der Zentralen Evidenz ist nämlich, trotz der missverständlichen Formulierung in § 28b Abs 3 AuslBG, nicht die Dokumentation von Strafverfahren sondern von rechtskräftigen , daher im Sinne von § 28b Abs 1 AuslBG für die Auskunftserteilung relevanten Bestrafungen . § 28b Abs 3 AuslBG sieht ein auf einen bestimmten Verfahrensbereich beschränktes verwaltungsstrafrechtliches Pendant zum gerichtlichen Strafregister jedoch kein Pendant zur Evidenz gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG („kriminalpolizeilicher Aktenindex“) vor. Dies ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus Abs 4 leg.cit. in welchem die Verwaltungsstrafbehörden, die allein die Möglichkeit haben, die Rechtskraft einer Bestrafung zuverlässig zu prüfen, zur Übermittlung von „Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erlassen haben“ angewiesen und ermächtigt werden, nicht jedoch zur Übermittlung von Daten betreffend jedes anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des AuslBG schlechthin.

Jede andere Auslegung der zitierten Bestimmungen würde diese im Lichte von § 1 Abs 2 DSG 2000 mangels klarer gesetzlicher Determinierung als in Bezug auf deren Grundrechtskonformität fragwürdig erscheinen lassen und verbietet sich daher im Hinblick auf den Auslegungsgrundsatz der verfassungskonformen Interpretation.

Somit hätte schon die Verarbeitung der Daten zu den beiden in Beschwerde gezogenen, nicht-rechtskräftigen Strafbescheiden – im Fall des Verfahrens Zl. 1*.2 ***/2005 ist auffälligerweise nicht einmal eine verhängte Strafe dokumentiert - gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 nicht erfolgen dürfen, da die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nicht beachtet wurden. Jedenfalls wäre aber dem Löschungsbegehren gemäß § 27 Abs 1 Z 2 DSG 2000 unverzüglich zu entsprechen gewesen. Im Übrigen ist auch auf die Tilgungsfrist gemäß § 55 Abs 1 VStG zu verweisen, die, unbeschadet der Auskunftsregelung gemäß § 28b Abs 2 AuslBG, auch für Zwecke der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz zu beachten ist.

Da der Beschwerdegegner dies verabsäumt hat, hat er die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten gemäß § 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 verletzt.

Der Beschwerde war somit gemäß § 31 Abs 7 DSG 2000 spruchgemäß Folge zu geben. Auf die Rechtsfolgen gemäß § 40 Abs 4 DSG 2000 wird verwiesen.

[veröffentlicht: jusIT 2011,68]

Rückverweise