Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu verhängen, nach
dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine
Verhängung weggefallen sein wird und es ist auf unbestimmte
Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall dieses Grundes nicht
vorausgesehen werden kann (Hinweis E VfGH 18.3.1980, G 35/79,
VfSlg 8792/1980). Der Erlassung eines auf bestimmte Zeit
verfügten Aufenthaltsverbotes liegt daher zugrunde, daß
Änderungen der für die Erlassung maßgebenden Umstände dann
nicht zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem § 8 FrPolG
führen können, wenn deren Eintritt im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung objektiv vorhersehbar war, was zB für die in
§ 55 Abs 1 VStG geregelte Tilgung von Verwaltungsstrafen
zutrifft.
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