Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dohnal, über die Beschwerde der EP in W, vertreten durch Dr. Johannes Kino Haerdtl, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 19 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Oktober 1964, Zl. M.Abt. 70-IX-P 110/64/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Kurt Hilbert, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratskonzipisten Dr. MK, zu Recht erkannt
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Alsergrund, erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 23. April 1964 schuldig, am 3. November 1963 um 6.30 Uhr in ihrer Wohnung in Wien, obwohl sie im Verdacht gestanden sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person erheblich verletzt worden sei, 1) sich weder der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, 2) noch einer Blutabnahme zugestimmt und dadurch die Verwaltungsübertretung 1) § 99 Abs. 1 b in Verbindung mit § 5 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 (StVO), 2) § 99 Abs 1 c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO begangen zu haben. Die Behörde verhängte über sie gemäß zu 1) § 99 Abs. 1 b StVO, zu 2) § 99 Abs. 1 c StVO Geldstrafen von je S 5.000.-- (Ersatzarreststrafen je sieben Tage). Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die im Spruch angeführten Tatbestände durch die Verkehrsunfallsanzeige sowie durch den amtsärztlichen Befund und das Gutachten des Dr. T erwiesen seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor daß die Voraussetzungen für die Erfüllung der vor, der ersten Instanz als erwiesen angenommenen Tatbestände nicht vorgelegen seien. Nach § 5 Abs. 5 StVO, seien nur die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befänden, einem in öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Peststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen Die Beschwerdeführerin sei nicht vorgeführt worden, sondern habe ihre Untersuchung und Blutabnahme in ihrer Wohnung verweigert, überdies sei der Amtsarzt Dr T. der die Untersuchung hätte vornehmen wollen, nicht ein Organ der Straßenaufsicht nach § 5 Abs. 6 StVO, habe die Untersuchung eine Blutabnahme zu umfassen, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenklich sei. Gegenständlich hätte die Untersuchung um 6,30 Uhr, also drei Stunden nach dem Unfall, erfolgen sollen, was gänzlich sinnlos gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus dem Spital nach dem Unfall Alkohol wie auch Schlafpulver zu sich genommen habe, um der Schock zu überwinden und den Schmerz zu überdecken und nach den Aufregungen der Nacht Schlaf zu finden
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegebene Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Gründe des erstinstanzlichen Erkenntnisses und brachte im wesentlichen noch vor, daß eine unmittelbare Vorführung der Beschwerdeführerin zum Amtsarzt deshalb nicht erfolgen können, weil die Beschwerdeführerin mit einer eigens zu ihrer Versorgung herbeigerufenen Ambulanz des Rettungsdienstes in das Spital geführt worden sei. Im Spital sei ein Alkoholtest durchgeführt worden, wobei sich das Teströhrchen, obwohl der Meßbeutel höchstens nur zu einem Viertel gefüllt gewesen sei, bis zur Marke grün verfärbt habe.
Der Meldungsleger habe um 5.15 Uhr die Verständigung des Amtsarztes zwecks Vornahme der in der Unfallstation befindlichen Beschwerdeführerin veranlaßt, denn sei diese dort vom Amtsarzt nicht mehr angetroffen worden, da sie bereits in Heimpflege entlassen worden sei. Daraufhin habe sich ein Sicherheitsbeamter zwecks Vorführung zur Untersuchung in die Wohnung der Beschwerdeführerin begeben, habe jedoch davon Abstand nehmen müssen, weil diese weder transport- noch vernehmungsfähig gewesen sie. Deshalb habe sich der Amtsarzt mit einem Wacheorgan in die Wohnung der Beschwerdeführerin begeben, um die Untersuchung und die Blutabnahme vorzunehmen. Trotz Belehrung, daß bei dem von der Beschwerdeführerin verursachten Verkehrsunfall Personen verletzt worden seien und die Beschwerdeführerin daher verpflichtet sei, nicht Blut abnehmen zu lassen, habe diese sowohl die Untersuchung wie auch die Blutabnahme mit der Bemerkung verweigert, sie hätte nach Beendigung der Fahrt Alkohol getrunken. Demnach habe die Beschwerdeführerin die zu 1) und zu 2) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen und sei wie im Spruche zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin, daß der Tatbestand nach § 5 Abs. 5 StVO nicht erfüllt sei, weil Voraussetzung zur Untersuchung der „Vorführung“ sei. Zu einer derartigen Vorführung bedürfe es jedoch einer Anordnung eines hiezu befugten Organes, nämlich eines Wachebeamten. Eine derartige Anordnung einer Behörde sei aber im gegenständlichen Plan niemals getroffen worden.
Dieser Meinung kann nicht beigepflichtet werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich daß sich ein Wachebeamter zur Beschwerdeführerin begab, um sie zur Untersuchung vorzuführen, doch davon deshalb Abstand nehmen mußte, weil die Beschwerdeführerin weder transport- noch vernehmungsfähig gewesen ist. Daraufhin ist der Polizeiarzt mit dem Wachebeamten in der Wohnung der Beschwerdeführerin zwecks Untersuchung und Blutabnahme erschienen. Damit ist ein Organ der Straßenaufsicht bei der Beschwerdeführerin eingeschritten. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sieh bei dem Tatbestandsmerkmal der „Vorführung“ um eine Anordnung der Behörde. Diese Anordnung hat der erschienen Polizeiwachebeamte dadurch getroffen, daß er die Beschwerdeführerin zwecks Durchführung der Untersuchung mit dem Polizeiarzt in Verbindung brachte. Das Tatbestandsmerkmal der „Vorführung“ ist damit gegeben.
Auch kann der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, daß die klinische Untersuchung und die Abnahme des Blutes zur Durchführung einer Blutalkoholprobe drei Stunden nach dem Unfall völlig zwecklos und rechtlich nicht mehr von Bedeutung gewesen sei. Die Bestimmung des § 5 Abs. 5 und Abs. 6 enthält zwar keine zeitliche Begrenzung für die klinische Untersuchung bzw. für die Blutabnahme, doch kann eine solche Untersuchung wie auch die Blutabnahme zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen. Eine Untersuchung wird dann als zwecklos angesehen werden müssen, wenn kein praktisch verwertbares Ergebnis mehr erwartet werden kann. Dies kann mit Rücksicht darauf, daß im vorliegenden Fall Feststellungen über das Ausmaß der Alkoholisierung nicht vcr1agen, auch bei einem Zeitablauf von drei Stunden nicht ausgeschlossen werden, Die Weigerung der Untersuchung und Blutabnahme im vorliegenden Fall mit dem Hinweis der Zwecklosigkeit kann daher der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg verhelfen können. In diesem Zusammenhang ist es vollkommen belanglos, wann der Betroffene den Alkohol zu sich genommen hat, wobei diesbezüglich auf die Mitwirkungspflicht des Lenkers bei Feststellung des Sachverhaltes hingewiesen werden soll (vgl. etwa hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1966, Zl. 2210/65).
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich jedoch aus einer anderen Erwägung. Bereits im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde die Beschwerdeführerin der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 5 StVO (Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung) und nach § 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO (Verweigerung der Blutabnahme) schuldig erkannt und gemäß § 99 Abs. 1 lit. b bzw. § 99 Abs.1 lit. c StVO bestraft. Die belangte Behörde hat nun mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt und gleich der ersten Instanz die Bestimmung des § 100 Abs. 2 StVO übersehen. Grundsätzlich gilt wohl im Verwaltungsstrafgesetz für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen der Grundsatz der Kumulation (§ 22 VStG) es sei denn, es handelt sich um einander ausschließende Strafdrohungen. Ein solcher Fall liegt vor. § 100 Abs. 2 StVO besagt nämlich, daß die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdrohungen einander ausschließen. Nach dieser Bestimmung ist sohin bei Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur eine davon zu bestrafen, während das Verfahren hinsichtlich der übrigen zur Anzeige gelangten Handlungen zur Einstellung zu gelangen hat. Dadurch, daß die belangte Behörde gleich der Behörde erster Instanz die Beschwerdeführerin nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. c StVO, mithin zweier im § 100 Abs. 2 StVO sich ausschließender strafbarer Handlungen schuldig erkannt hat, hat sie das Gesetz verletzt.
Es erweist sich sohin der angefochtene Bescheid aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Der Bescheid der belangten Behörde war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtewidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin war abzuweisen, weil gemäß Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes Nr. 216/1964 in allen Fällen, in denen vor dem 1. Jänner 1965 Beschwerde erhoben wurde, nach den Bestimmungen des § 47 VwGG 1952 in seiner bisher geltenden Fassung vorzugehen ist die Beschwerdeführerin aber auch im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Kostenersatz hatte.
Wien, am 20. Juni 1966
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