Sowohl beim Delikt des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB) als auch jenem des Betrugs (§ 146 StGB) handelt es sich um Vorsatzdelikte. Die Sperrwirkung einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung kann unter den hier gegebenen Umständen nicht auch für die Verfolgung und Bestrafung wegen einer bloß fahrlässigen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG bestehen. Eine Sanktionierung des Fahrlässigkeitsdelikts, das es im gegebenen Zusammenhang nur im Verwaltungsstrafrecht, nicht aber im gerichtlichen Strafrecht gibt, wird insofern durch die Subsidiaritätsklausel des § 22 VStG nicht ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinn zur Zulässigkeit einer Bestrafung wegen der fahrlässigen Begehung der Verwaltungsstraftat, auch wenn diese [nur] hinsichtlich der vorsätzlichen Begehungsform gegenüber der gerichtlichen Straftat subsidiär wäre, VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203, mwN).
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