Der Fortlauf der Verfolgungsverjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wird gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten - auch bei Aufhebung des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG in Folge der Annahme eines Entfalls der Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG - gehemmt.
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