Übertritt der Lenker eines Fahrzeuges § 52 Z 10a StVO dadurch, dass er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten (hier: Bundesstraße im Ortsgebiet 70 km/h, Autobahnzubringer 80 km/h) überhöhter Geschwindigkeit in einem Zug befährt, so handelt es sich nicht um verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG 1950, sondern ist im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände Deliktseinheit anzunehmen.
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