BundesrechtBundesgesetzeVerfassungsgerichtshofgesetz 19532. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof2. Hauptstück Besondere BestimmungenI. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen (Art. 140a B-VG)§ 67

§ 67J. Bei Anfechtungen von Wahlen, bei Anträgen auf Mandatsverlust, bei Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen, bei der Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und der Streichung von Personen aus Wählerevidenzen und bei der Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte in allen diesen Fällen (Art. 141 B-VG)

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date