WI-2/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 25. Mai 2006 focht H F die Wahl in die Gemeindevertretung der Stadt Innsbruck vom 23. April 2006 aus näher dargelegten Gründen an.
2.1. Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VfGG hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl. dazu: VfSlg. 16.019/2000 mwH).
2.2. Da die vorliegende Wahlanfechtungsschrift aber - entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VfGG - einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen lässt, musste sie sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden.
3. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.