Leitsatz
Auswertung in Arbeit
Spruch
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Am 27. April 2025 fanden die mit Kundmachung vom 27. Jänner 2025 ausgeschriebenen Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen 2025 in der Bundeshauptstadt Wien statt.
2. Mit am 8. Mai 2025 eingelangter, handschriftlicher Eingabe des Einschreiters beantragt dieser die "Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Antritts der Liste '***' im Speziellen dessen Obmanns *** auf Listenplatz 1". Die Eingabe ist vom Einschreiter mit der Beifügung "Gründer, i.V. Obmann" unterschrieben, im Kopf des Schreibens ist die "Partei" "A***" mit einer – auf eine andere Person lautenden – Zustelladresse angegeben.
In der Eingabe wird vorgebracht, es ergebe sich der begründete Zweifel, dass der auf Listenplatz 1 geführte Obmann des "Teams ***" sich mit einer kurzfristigen "Scheinummeldung" mit Hauptwohnsitz Wien die Teilnahme an der "Wienwahl" unrechtmäßig gesichert habe. In der Kundmachung der Stadtwahlvorschläge werde *** als Unternehmensberater in Wien 1220 angeführt und im "Bezirkswahlvorschlag" als Unternehmensberater in 1090 Wien.
Die – mit "Eingabe II" überschriebene – Eingabe ist im selben Kuvert wie die zu WI5/2025 protokollierte Eingabe des Einschreiters eingelangt. Die zu WI5/2025 protokollierte Eingabe ist mit dem Titel "Eingabe I: Zur Aufhebung der Wienwahl am 27.4.25" überschrieben. Beiden Eingaben liegt ein gemeinsames Begleitschreiben bei.
3. Die Anfechtung ist unzulässig:
3.1. In Ansehung des Umstandes, dass die vorliegende Eingabe auf Wahlvorschläge im Zusammenhang mit der "Wienwahl" Bezug nimmt und gemeinsam mit einer anderen, zu WI5/2025 protokollierten, Eingabe eingebracht wurde, die ausdrücklich die "Aufhebung der Wienwahl am 27.4.[20]25" zum Gegenstand hat, ist sie – ungeachtet der Bezeichnung als "Antrag" im Begleitschreiben – der Sache nach als Anfechtung der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 27. April 2025 zu werten (vgl VfSlg 17.643/2005).
3.2. Gemäß Art141 Abs1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. In der Bundeshauptstadt Wien zählen dazu nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – für den Bereich des Art141 B VG – neben dem Gemeinderat (vgl Art117 Abs1 lita iVm Art112 B VG) auch die landesgesetzlich eingerichteten Bezirksvertretungen (VfSlg 11.739/1988, 15.028/1997, 15.033/1997, 16.479/2002, 20.439/2021).
3.3. Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Wahlvorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg 18.932/2009, 19.021/2010, 20.024/2015, 20.550/2022 jeweils mwN). Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen. Weiters kann eine Wahlanfechtung auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.
3.4. Der Einschreiter behauptet nicht, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden wäre. Er behauptet auch nicht, zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe, die bei der in Rede stehenden Wahl rechtzeitig einen Wahlvorschlag eingebracht hat, zu sein. Es kann daher nach Lage des Falles auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der Beifügung "Gründer, i.V. Obmann" zukommen soll. Der Einschreiter ist daher zur Anfechtung nicht legitimiert, weshalb die Anfechtung schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl VfSlg 8864/1980, 8688/1983, 12.595/1990, 13.628/1993, 18.687/2009; VfGH 8.6.2020, WI1/2020).
3.5. Im Übrigen enthält die Anfechtung auch keinen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben, sondern lediglich die "Bitte", die oben (Punkt 2.) wiedergegebenen Behauptungen "auf [ihre] Rechtmäßigkeit zu prüfen". Entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VfGG lässt die Wahlanfechtung somit einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl VfSlg 11.562/1987, 16.019/2000, 18.820/2009, 19.073/2010; VfGH 1.7.2015, WI6/2015 ua; 25.9.2015, WI8/2015; 14.6.2022, WI3/2022). Die vorliegende Anfechtung ist daher auch aus diesem Grund unzulässig.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.