Keine Stattgabe der Anfechtung der Nationalratswahl 2024 durch die Wählergruppe "Sonne"; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Zurückweisung der Landeswahlkreisvorschläge der Wählergruppe mangels Beibringung der erforderlichen Unterstützungserklärungen; mangelhafte Konkretisierung und Glaubhaftung von Wahlanfechtungsgründen; keine Einbringung eines Bundeswahlvorschlags mangels im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnender Landeswahlvorschläge
Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren
1. Am 29. September 2024 fand die von der Bundesregierung mit Verordnung vom 28. Juni 2024, BGBl II 169/2024, ausgeschriebene Wahl zum Nationalrat statt. Die Verlautbarung des Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde erfolgte am 16. Oktober 2024.
2. Die Zustellungsbevollmächtigte der anfechtungswerbenden Wählergruppe hat in allen Landeswahlkreisen Landeswahlvorschläge sowie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht und die Wahlkostenbeiträge erstattet. All diese Wahlvorschläge wurden zurückgewiesen, weil jeweils keine oder nur bis zu neun Unterstützungserklärungen beigelegt waren. Keiner der Wahlvorschläge der anfechtungswerbenden Wählergruppe war in den Kundmachungen der Landes- und Bundeswahlvorschläge enthalten.
3. Mit der vorliegenden, auf Art141 B VG gestützten Wahlanfechtung stellt die anfechtungswerbende Wählergruppe den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "das Wahlverfahren der Nationalratswahl 29.09.2024 ab Zurückweisung des Bundeswahlvorschalgs [sic!] der Anfechtungswerberin und in eventu das Wahlverfahren der Nationalratswahl 29.09.2024 und in eventu die Zurückweisung des Bundeswahlvorschalgs [sic!] der Anfechtungswerberin gemäß Art141 Abs1 lita B VG für nichtig erklären und aufheben".
Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zurückweisung der Wahlvorschläge der anfechtungswerbenden Wählergruppe rechtswidrig erfolgt sei. Über die Wahlwerbung der anfechtungswerbenden Wählergruppe sei medial nicht berichtet worden. Eine von der Zustellungsbevollmächtigten der anfechtungswerbenden Wählergruppe organisierte Demonstration sei untersagt worden. Außerdem sei der Stichtag offensichtlich unterschiedlich gehandhabt worden, weil die Zustellungsbevollmächtigte der anfechtungswerbenden Wählergruppe die Bestätigung ihrer Unterstützung vom "Wahlreferat Gemeinde Wien Alsergrund" bereits am 9. Juli 2024 erhalten habe, während eine andere Person dafür vom "Wahlreferat Gemeinde Stockerau" zur Vorsprache auf den nächsten Tag verwiesen worden sei. Bei der Einbringung der Wahlvorschläge hätten mehrere Landeswahlbehörden, jedoch nicht jene in Kärnten, auf die Beifügung einer Kurzbezeichnung als unbedingte Einbringungsvoraussetzung hingewiesen; die Anfechtungswerberin sei den Aufforderungen einstweilig nachgekommen und habe dem Bundesministerium für Inneres ihre Namens- und Satzungsänderung auf "SONNE (SONNE)" bekanntgegeben.
4. Die Bundeswahlbehörde hat die Wahlakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
5. Der Verfassungsgerichtshof brachte die Anfechtung auch den anderen Wählergruppen zur Kenntnis, die an der angefochtenen Wahl teilgenommen haben. Keine dieser Wählergruppen erstattete jedoch eine Äußerung.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl 471/1992 idF BGBl I 130/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
"Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Landeswahlvorschläge
§42. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste und zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am achtundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen; §122 ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Landeswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Landeswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Landeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Landeswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§21 Abs1) waren, unterstützt sein, und zwar in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hierbei sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4 ausgefüllten und gemäß Abs3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§21 Abs1) war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der am Stichtag zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person vor der Gemeindebehörde geleistet wurde
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung gemäß Abs3 getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
Inhalt der Landeswahlvorschläge
§43. (1) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
2. die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und zumindest eine Regionalparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufs, der Adresse (Hauptwohnsitz, bei Auslandsösterreichern Wohnsitz im Ausland) sowie allfälliger akademischer Grade jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des §41 erfüllen muss.
(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Landeswahlvorschläge unverzüglich der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß §49 veröffentlichten Landeswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden ungesäumt bekanntzugeben.
(4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises in der Höhe von 435 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlages (Abs1) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
[…]
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß §107 Abs2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muss dieselbe Parteibezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnenden Landeswahlvorschläge und muss von wenigstens einem Zustellungsbevollmächtigten eines zuzurechnenden Landeswahlvorschlags mitunterschrieben sein.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
2. die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vorname, Familienname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des §41 erfüllen muss.
(4) […]
(5) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des §42 Abs1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Weiters hat der Bundeswahlleiter die Daten jener Bewerber, die in keinem Landeswahlvorschlag angeführt sind, gegebenenfalls unter Heranziehung eines vom Zustellungsbevollmächtigten übermittelten Dateisystems, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§41 Abs1) eine gemäß §6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl Nr 68/1972, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
[(6)–(8) …]"
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Anfechtung
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Nationalrat (s VfSlg 14.556/1996, 20.242/2018).
1.2. Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung – wie hier – mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Wahlvorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg 18.932/2009, 19.021/2010, 20.024/2015, 20.550/2022 jeweils mwN). Die anfechtungswerbende Wählergruppe hat nach der Aktenlage Wahlvorschläge in sämtlichen Landeswahlkreisen sowie für das dritte Ermittlungsverfahren eingebracht, weshalb sie zur Anfechtung legitimiert ist.
1.3. Nach §68 Abs1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach seiner bzw ihrer Zustellung einzubringen.
Nun sieht zwar §110 Abs1 NRWO administrative Einsprüche an die Bundeswahlbehörde vor. Diese Einspruchsmöglichkeit besteht jedoch nur gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde. Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen (vgl dazu zB VfSlg 14.556/1996, 20.067/2016, 20.242/2018).
Im vorliegenden Fall strebt die anfechtungswerbende Wählergruppe in ihrer Anfechtungsschrift nicht die – dem Einspruchsverfahren nach §110 NRWO vorbehaltene – Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr in den Bereich "sonstiger Rechtswidrigkeiten" fallende Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B VG eingeräumt ist (vgl dazu zB VfSlg 11.256/1987, 12.647/1991, 14.556/1996, 20.242/2018).
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (s VfSlg 9940/1984, 11.256/1987, 14.556/1996, 20.242/2018). Bei der Wahl zum Nationalrat ist das die – der Bundeswahlbehörde obliegende – Verlautbarung des Ergebnisses ihrer Ermittlungen im dritten Ermittlungsverfahren im Internet sowie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres (§108 Abs6 NRWO).
Diese Verlautbarung fand für die Wahl des Nationalrates vom 29. September 2024 am 16. Oktober 2024 statt. Die am 13. November 2024 persönlich eingebrachte Anfechtung wurde daher rechtzeitig eingebracht.
1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010, 19.981/2015, 20.383/2020, 20.418/2020, 20.460/2021).
2.2. Die anfechtungswerbende Wählergruppe wendet sich gegen die Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge und sieht darin eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens. Mit diesem Vorbringen ist sie nicht im Recht:
2.2.1. Soweit sich die anfechtungswerbende Wählergruppe auf Vorfälle im Zusammenhang mit einer von ihrer Zustellungsbevollmächtigten organisierten Demonstration am 7. April 2024 sowie auf das Fehlen einer Berichterstattung über ihre Wahlwerbung bezieht, wird damit eine konkrete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nicht einmal im Ansatz dargelegt (siehe zum im Wesentlichen selben, bereits zur Europawahl erstatteten Vorbringen VfGH 30.7.2024, WI4/2024). Damit erfüllt sie den Auftrag des §67 Abs1 VfGG, die Wahlanfechtung zu begründen, mangels hinreichender Konkretisierung und Glaubhaftmachung eines Wahlanfechtungsgrundes nicht (vgl zB VfSlg 10.217/1984, 12.938/1991, 17.192/2004; VfGH 28.6.2016, WI5/2016; 22.9.2020, WIV89/2020).
2.2.2. Dasselbe gilt für das Vorbringen zur von ihr gewählten Kurzbezeichnung, im Zuge dessen die anfechtungswerbende Wählergruppe aus ihrer Perspektive behauptete Hinweise der Bundeswahlbehörde bzw der Landeswahlbehörden im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Kurzbezeichnung schildert. In Bezug auf diese Geschehnisse lässt sich den Wahlakten lediglich entnehmen, dass die Zustellungsbevollmächtigte der anfechtungswerbenden Wählergruppe im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 7. August 2024 vom Stellvertreter des Bundeswahlleiters darauf hingewiesen wurde, dass ihr Bundeswahlvorschlag keine Kurzbezeichnung aufweise, diese jedoch auch nicht zwingend erforderlich sei. Die Zustellungsbevollmächtigte habe sich sodann entschieden, dem Bundeswahlvorschlag zusätzlich zur Parteibezeichnung "Sonne" die Kurzbezeichnung "SONNE" hinzuzufügen.
Die Anfechtung legt nicht dar, welche Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aus diesem Sachverhalt folgen soll. In ihrer Sitzung vom 16. August 2024 beschloss die Bundeswahlbehörde im Übrigen, der anfechtungswerbenden Wählergruppe mitzuteilen, dass ihr Bundeswahlvorschlag mangels im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnender Landeswahlvorschläge (§106 Abs2 NRWO) als nicht eingebracht gilt (§106 Abs5 NRWO). Ausweislich der Niederschrift dieser Sitzung der Bundeswahlbehörde war die (Kurz-)Bezeichnung der anfechtungswerbenden Wählergruppe nicht Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung der Bundeswahlbehörde.
Auch aus den Wahlakten der Landeswahlbehörden ergibt sich nicht, dass die (Kurz-)Bezeichnung der anfechtungswerbenden Wählergruppe in irgendeiner Weise Gegenstand behördlicher Auskünfte oder Entscheidungen war. Sämtliche Landeswahlbehörden haben die Landeswahlvorschläge der anfechtungswerbenden Wählergruppe mangels ausreichender Unterstützungserklärungen – und nicht etwa aufgrund fehlerhafter (Kurz-)Bezeichnungen – zurückgewiesen (§42 Abs2 iVm §46 Abs3 NRWO).
2.2.3. Die anfechtungswerbende Wählergruppe behauptet, dass der Stichtag offensichtlich unterschiedlich gehandhabt worden sei, weil die Zustellungsbevollmächtigte der anfechtungswerbenden Wählergruppe die Bestätigung ihrer Unterstützung vom "Wahlreferat Gemeinde Wien Alsergrund" bereits am 9. Juli 2024 erhalten habe, während eine andere Person dafür vom "Wahlreferat Gemeinde Stockerau" zur Vorsprache auf den nächsten Tag verwiesen worden sei. Damit zeigt die anfechtungswerbende Wählergruppe schon insofern keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf, als die Bestätigung durch die Gemeinde gemäß §42 Abs3 NRWO in beiden Fällen erfolgt ist. Dafür, dass die Bestätigung durch die Gemeinde Stockerau nicht "unverzüglich" iSd §42 Abs4 leg. cit. erfolgt sei, gibt es angesichts des unsubstantiierten Anfechtungsvorbringens keine Hinweise, wobei angesichts der tatsächlich erfolgten Bestätigung auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine allfällige Verzögerung die anfechtungswerbende Wählergruppe in ihrer Wahlwerbung beeinträchtigt haben sollte.
2.2.4. Im Übrigen erschöpft sich die Anfechtung bloß in der Wiedergabe von Gesetzestexten, Literaturzitaten und allgemeinen Ausführungen, die keine konkreten Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Wahlwerbung der anfechtungswerbenden Wählergruppe erkennen lassen. Soweit damit die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen und zum Wahlkostenbeitrag behauptet wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der gegen diese Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl zu Unterstützungserklärungen zB VfSlg 2758/1954, 6201/1970, 10.217/1984, 17.192/2004, 20.439/2021, 20.460/2021; VfGH 14.11.2022, WI10/2022 mwN; zum Kostenbeitrag zB VfSlg 3611/1959, 6087/1969, 12.721/1991, 14.678/1996; VfGH 14.11.2022, WI10/2022 mwN).
2.3. Da die anfechtungswerbende Wählergruppe – mangels Beibringung der je Landeswahlkreis erforderlichen Unterstützungserklärungen – jeweils keinen dem Gesetz entsprechenden Landeswahlvorschlag vorgelegt hat, wurden die Wahlvorschläge der anfechtungswerbenden Wählergruppe zu Recht zurückgewiesen und nicht veröffentlicht. Der Bundeswahlvorschlag der anfechtungswerbenden Wählergruppe gilt in weiterer Folge mangels im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnender Landeswahlvorschläge als nicht eingebracht (§106 Abs5 NRWO).
Die Anfechtung erweist sich damit als unbegründet.
IV. Ergebnis
1. Der Anfechtung ist daher nicht stattzugeben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Rückverweise