JudikaturVfGH

WI-2/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
08. Juni 2010

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 23. April 2010 focht der Einschreiter als Wahlberechtigter und freier Wahlwerber iSd §40 Abs4 Vbg. Gesetz über das Verfahren bei Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters, LGBl. 30/1999 idF LGBl. 36/2009, die Wahl zur Gemeindevertretung der Vorarlberger Gemeinde Meiningen vom 14. März 2010 aus folgenden Gründen an:

"Ich habe bei der Gemeindevertretungswahl lt. Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde als freier Wahlwerber (§40 Abs4 GWG) 4 (vier) Vorzugsstimmen erhalten. Ich bin mir 100%ig sicher, dass die auf mich entfallenen Vorzugsstimmen nicht richtig ermittelt wurden. Mir wurde von vielen Meininger Wahlberechtigten mitgeteilt, dass [s]ie mir bei der Gemeindevertretungswahl Vorzugsstimmen gegeben haben. Es wurden daher viele Wählerinnen und Wähler von Meiningen um ihre Vorzugsstimme betrogen. Wären meine Vorzugsstimmen richtig ermittelt worden, hätte ich mit Sicherheit ein Mandat als Ersatzgemeindevertreter erreicht.

Da Gefahr in Verzug ist, bitte ich dringend, die Niederschrift und den Wahlakt (samt Stimmzetteln) bei der Gemeinde Meiningen (6812 Meiningen, Schweizerstraße 58) anzufordern, da ich befürchte, dass dieser schon kurz vor der Skartierung steht und die Rechtswidrigkeit nicht mehr [festgestellt] werden kann."

2.1. Nach §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VfGG hat die Wahlanfechtungsschrift u.a. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl. VfSlg. 11.562/1987, 16.019/2000 sowie VfGH 28.11.2000, WI-4/00 und 26.6.2009, WI-1/09).

2.2. Da die vorliegende Wahlanfechtungsschrift aber entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VfGG einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen lässt, musste sie - ohne Prüfung der übrigen Prozessvoraussetzungen - als unzulässig zurückgewiesen werden.

3. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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