WI5/2025 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 27.04.2025 durch eine Privatperson und nicht durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe oder einen – die Wählbarkeit im Wahlverfahren aberkannten – Wahlwerber; kein Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens; Unzulässigkeit der Anfechtung mangels Legitimation
Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung mitbestimmt, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Wahlvorschlag rechtswirksam erstattet wurde. Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen. Weiters kann eine Wahlanfechtung auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde. Der Einschreiter behauptet nicht, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden wäre. Er behauptet auch nicht, zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe, die bei der bzw den in Rede stehenden Wahl(en) rechtzeitig einen Wahlvorschlag eingebracht hat, zu sein. Es kann daher nach Lage des Falles auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der Beifügung "Gründer i.V. Obmann" zukommen soll.