JudikaturVfGH

WI-8/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2009

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Am 27. September 2009 fanden die von der Oberösterreichischen Landesregierung ausgeschriebenen Wahlen zum Gemeinderat der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich, darunter die Stadtgemeinde Enns (politischer Bezirk Linz-Land), statt.

Dieser Wahl lagen die von der Gemeindewahlbehörde überprüften, gemäß §34 der Oberösterreichischen Kommunalwahlordnung, LGBl. 81/1996 idF LGBl. 27/2009 (im Folgenden: OÖ KommunalwahlO), abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge folgender

Wahlparteien zu Grunde:

Liste 1: Österreichische Volkspartei (ÖVP),

Liste 2: Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),

Liste 3: Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE),

Liste 4: Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ).

1.2. Einen von der Wählergruppe "Nationale Volkspartei (NVP)" erstatteten Wahlvorschlag hatte die Gemeindewahlbehörde mit Schreiben vom 19. August 2009 mit der Begründung als nicht gültig eingebracht gewertet, dass er einen Verstoß gegen §3 Verbotsgesetz 1947 darstelle.

2. Mit ihrer am 23. Oktober 2009 zur Post gegebenen und auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung beantragt die Wählergruppe "Nationale Volkspartei (NVP)" "das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates in Enns vom 27. September 2009 vom Ermittlungsverfahren an für nichtig [zu] erklären und als rechtswidrig auf[zu]heben". Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde, den Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin nicht zuzulassen, rechtswidrig gewesen sei, da keine der in §25 Abs3 OÖ KommunalwahlO angeführten Voraussetzungen zutreffe.

3. Die Gemeindewahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass es nicht richtig sei, dass die Anfechtungswerberin keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit verweist die Gemeindewahlbehörde auf ihre Ausführungen in ihrer Sitzung zur Beratung über die Zulassung vom 17. August 2009.

II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der OÖ KommunalwahlO lauten samt ihren Überschriften:

"§25

Einbringung der Wahlvorschläge; Überprüfung

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter auf einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen; auch der verbesserte Wahlvorschlag muss innerhalb der Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der Eingangsvermerk anzubringen. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde, vorzulegen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen gemäß §26 entsprechen. Allfällige Änderungen und Ergänzungen der eingebrachten Wahlvorschläge gemäß §27, §28, §30, §31 und §32 beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

(3) Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge,

1. die verspätet (Abs1) eingebracht werden, oder

2. denen nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen angeschlossen ist, oder

3. die keine Parteiliste (§26 Abs1 Z. 2) enthalten.

(4) Nachträglich ungültig werden Wahlvorschläge,

1. wenn die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen auf Grund einer Entscheidung gemäß §21 und §22 oder der Streichung eines Bewerbers gemäß §30 Abs3 oder 4 unter das gemäß §26 Abs3 erforderliche Maß sinkt, oder

2. deren zustellungsbevollmächtigter Vertreter nicht bis zum 41. Tag vor dem Wahltag der Aufforderung des Gemeinde(Stadt-)wahlleiters gemäß §27 Abs3 nachkommt, oder

3. die einen behebbaren Mangel gemäß §31 aufweisen, der nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfrist (§31 Abs1) bzw. bis zum 41. Tag vor dem Wahltag (§31 Abs2) behoben wird.

(5)..."

"VI. HAUPTSTÜCK

Ermittlungsverfahren

§65

Stimmenzählung

(1) Die Wahlbehörde hat zuerst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein, ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (§66) besonders zu vermerken. Hierbei sind die durch die Gemeindewahlbehörde gemäß §54a Abs2 und 3 getroffenen und protokollierten Feststellungen zu berücksichtigen.

(2) Im Anschluß daran sind die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit, getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters, zu überprüfen; die jeweils ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Grund der Ungültigkeit ist niederschriftlich festzuhalten; folgendes ist sodann festzustellen:

1. die Gesamtsumme der jeweils abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der jeweils abgegebenen ungültigen Stimmen;

3. die Summe der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisumme);

5. die Anzahl der auf die jeweiligen Bewerber einer Partei entfallenden gültigen Vorzugsstimmen;

6. die auf die einzelnen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen oder, falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, die Anzahl der auf 'Ja' und auf 'Nein' lautenden gültigen Stimmen.

§66

Niederschrift

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

4. die Zeiten des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

5. die Anzahl der Wahlkartenwähler, sofern das Wahllokal nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war;

5a. die Anzahl der Wahlkartenwählerinnen und -wähler;

6. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§53);

7. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.). Ferner sind die im §65 Abs2 bezeichneten Feststellungen und - nach Maßgabe der Zuständigkeit gemäß §67 Abs3 oder 5 - das Ergebnis der Ermittlung der Wahlpunkte in der Niederschrift zu beurkunden;

8. die von den einzelnen Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1. das Wählerverzeichnis;

2. das Abstimmungsverzeichnis;

3. die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen und -wähler;

3a. die Wahlkarten, getrennt nach solchen, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen, und solchen, die nicht miteinzubeziehen waren;

4. die ungültigen Stimmzettel, die getrennt nach Gemeinderatswahl und Wahl des Bürgermeisters in gesonderte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; entsteht die Ungültigkeit auf Grund der Abgabe eines leeren Wahlkuverts, ist das leere Wahlkuvert in den Umschlag für die Gemeinderatswahl zu verpacken und auf dem Umschlag für die Wahl des Bürgermeisters darauf hinzuweisen;

5. die gültigen Stimmzettel der Gemeinderatswahl, die, je nach Parteilisten und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne gültige Vorzugsstimmen, in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

6. die gültigen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die nach Bewerbern geordnet in gesonderte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, sind die Stimmzettel nach 'Ja-Stimmen' und 'Nein-Stimmen' zu ordnen, ebenfalls in gesonderte Umschläge zu verpacken und zu beschriften;

7. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(5) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahl beendet. Die Sprengelwahlbehörde hat sofort die Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde zu melden, den gesamten Wahlakt samt Beilagen zu verschließen und an diese zu übermitteln.

§67

Ermittlung des Endergebnisses; Ermittlung der Wahlpunkte

(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat das Endergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters zu ermitteln.

(2) Sofern die Stimmenabgabe nach Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zunächst aus den Teilergebnissen der Wahlen in den Wahlsprengeln festzustellen:

1. die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen für die Wahl des Gemeinderates (Gesamtsumme) und die Wahl des Bürgermeisters;

2. die Summe der auf jede wahlwerbende Partei entfallenden gültigen Stimmen für die Wahl des Gemeinderates (Parteisumme) und

3. Die Summe der auf die jeweiligen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen oder, falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, jeweils die Summe der auf 'ja' und 'nein' lautenden gültigen Stimmen.

(3) Anschließend hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlakten der einzelnen Wahlbehörden für jeden einzelnen Bewerber die von ihm erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen zu ermitteln. Sodann ist gesondert die Wahlpunktezahl für jeden Bewerber folgendermaßen zu berechnen:

1. Der auf dem Wahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate zu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei einen Listenpunkt weniger, der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.;

2. für jede gültige Vorzugsstimme erhält der Bewerber 25 Vorzugspunkte;

3. das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte.

(4) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst spätestens am dritten Tag nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Fall hat die Wahlbehörde den Wahlakt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann beschließen, daß die Sprengelwahlbehörde die Wahlpunkte zu ermitteln hat (Abs3), wenn davon eine Beschleunigung und Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens erwartet werden kann.

(6) Im Fall des Abs4 erster Satz kann die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde beschließen, daß bei der Fortsetzung der Ermittlung der Wahlpunkte nur mehr ein Mitglied der Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde pro wahlwerbender Partei anwesend sein muß; auch dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden.

§68

Wahlzahl

(1) Auf die Parteilisten sind die zu vergebenden Mandate mittels der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1. Die Parteisummen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Parteisumme ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw.

2. Die gemäß Z. 1 ermittelten Bruchzahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet und, beginnend mit der größten Parteisumme, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu vergebenden Gemeinderatssitze entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl.

(2) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(3) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu ziehen ist.

§69

Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber

(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß §68 Abs2 auf eine Partei entfallen, sind den Bewerbern der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§67 Abs3) zuzuweisen.

(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Bewerber, dem noch kein Mandat nach Abs1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl

1. größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs1 zugewiesen wurde, und

2. mindestens 50% der Wahlzahl (§68 Abs1) entspricht.

(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nicht nach Abs2 vergeben werden, ist es dem Bewerber der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§67 Abs3) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs1 zugewiesen wurde.

(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs1 und 3 entscheidet das Los; dasselbe gilt, wenn mehrere Bewerber einer Partei im Fall des Abs2 die gleiche Zahl an Vorzugsstimmen haben.

§70

Ergebnis der Bürgermeisterwahl

(1) - (4) ...

§71

Engere Wahl des Bürgermeisters

(1) - (6) ...

§72

Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1. - 7. ...

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

(4) Der Niederschrift der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§66) anzuschließen.

(5) Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel geteilt, ist die gemäß §66 aufzunehmende Niederschrift im Sinn des Abs2 Z. 4 bis 7 zu ergänzen.

(6) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, deren Geburtsjahr und Adresse sowie den Namen eines im ersten Wahlgang gewählten Bürgermeisters unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§73) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen. In gleicher Weise ist das Ergebnis der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen.

§73

Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses innerhalb von drei Tagen nach der gemäß §72 Abs6 erfolgten Verlautbarung bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, schriftlich Einspruch zu erheben. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat über den Einspruch binnen einer Woche, gerechnet vom Tag des Einlangens des Einspruches bei ihr, zu entscheiden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Wahlergebnis auf Grund des Wahlaktes zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß §72 Abs6 zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Gemeinderat. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.2. Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg. 10.178/1984 und 10.217/1984).

2.3. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.4. Nun sieht zwar §73 OÖ KommunalwahlO administrative Einsprüche an die Gemeindewahlbehörde - iS eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VfGG - vor, doch nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses.

Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen.

2.5. Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Wahlanfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eröffnet wird.

2.6. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens, das ist bei Gemeinderatswahlen nach der OÖ KommunalwahlO die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in ortsüblicher Weise.

Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, dass die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Enns das Wahlergebnis gemäß §72 Abs6 OÖ KommunalwahlO am 28. September 2009 durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Enns kundgemacht hat.

Die am 23. Oktober 2009 zur Post gegebene Wahlanfechtung erweist sich daher als rechtzeitig und zulässig.

3. Die Wahlanfechtung ist jedoch unbegründet:

Gemäß Art141 Abs1 Satz 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattzugeben, "wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war". Dazu legt §67 Abs1 Satz 2 VfGG fest, dass die Anfechtung "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten" hat. Dieser Antrag nach §67 Abs1 Satz 2 VfGG bildet folglich einen unverzichtbaren Bestandteil der Anfechtungsschrift; sein (Maximal)Umfang wird von der Anfechtungswerberin bestimmt, die sich entscheiden muss, ob sie die "Nichtigerklärung" (Aufhebung) des gesamten Wahlverfahrens oder nur eines Teiles davon begehrt. Damit steckt die Anfechtungswerberin die Grenzen der Nichtigerklärungs(Aufhebungs)befugnis des Verfassungsgerichtshofes ab, der (bei seinem Ausspruch nach §70 Abs1 Satz 2 VfGG) über diesen Antrag nicht hinausgehen darf (VfSlg. 14.080/1995 sowie 15.645/1999, Seite 533, Punkt 4.2.2.).

Die Anfechtungswerberin beantragt ausdrücklich, "das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates in Enns vom 27. September 2009 vom Ermittlungsverfahren an für nichtig [zu] erklären und als rechtswidrig auf[zu]heben".

Mit dem das VI. Hauptstück der OÖ KommunalwahlO einleitenden Begriff "Ermittlungsverfahren" wird in der OÖ KommunalwahlO das nach Abschluss der Stimmabgabe anschließende Verfahren zur Feststellung des Stimmergebnisses, der Ermittlung der Parteien, welche Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten haben, und die Vergabe der Mandate auf diese Parteien bezeichnet. Diesem Begriff kommt daher eine im Gesetz eindeutig umschriebene Bedeutung zu (siehe dazu VfSlg. 14.080/1995 sowie auch die vergleichbaren Bestimmungen auf Bundesebene V. Hauptstück §§96 ff. Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie zur Definition des Begriffes zB Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II, 1997, Rz 21.011 ff.).

Der vorliegende Antrag macht geltend, dass die Nichtzulassung des Wahlvorschlages der Anfechtungswerberin rechtswidrig gewesen sei. Bei Zutreffen der behaupteten Rechtswidrigkeit müsste das Wahlverfahren aber schon von der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wahlvorschlages an aufgehoben werden (vgl. Punkt 2.2.). Zu einem solchen Ausspruch ist der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht befugt, wenn die Anfechtungswerberin die Nichtigerklärung der Wahl insgesamt - aus welchen Gründen immer - gar nicht beantragt, sondern ihren Antrag ausdrücklich und unmissverständlich auf einen späteren Teil des Wahlverfahrens, hier auf das Wahlverfahren "vom Ermittlungsverfahren an", beschränkt.

Der Wahlanfechtung war aus diesem Grund nicht stattzugeben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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