Rückverweise
Keine Stattgabe der Anfechtung der Nationalratswahl 2024 durch die Wählergruppe "Sonne"; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Zurückweisung der Landeswahlkreisvorschläge der Wählergruppe mangels Beibringung der erforderlichen Unterstützungserklärungen; mangelhafte Konkretisierung und Glaubhaftung von Wahlanfechtungsgründen; keine Einbringung eines Bundeswahlvorschlags mangels im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnender Landeswahlvorschläge
Soweit sich die anfechtungswerbende Wählergruppe auf Vorfälle im Zusammenhang mit einer von ihrer Zustellungsbevollmächtigten organisierten Demonstration am 07.04.2024 sowie auf das Fehlen einer Berichterstattung über ihre Wahlwerbung bezieht, wird damit eine konkrete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nicht einmal im Ansatz dargelegt. Damit erfüllt sie den Auftrag des §67 Abs1 VfGG, die Wahlanfechtung zu begründen, mangels hinreichender Konkretisierung und Glaubhaftmachung eines Wahlanfechtungsgrundes nicht.
Dasselbe gilt für das Vorbringen zur von ihr gewählten Kurzbezeichnung, im Zuge dessen die anfechtungswerbende Wählergruppe aus ihrer Perspektive behauptete Hinweise der Bundeswahlbehörde bzw der Landeswahlbehörden im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Kurzbezeichnung schildert. In Bezug auf diese Geschehnisse lässt sich den Wahlakten lediglich entnehmen, dass die Zustellungsbevollmächtigte der anfechtungswerbenden Wählergruppe im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 07.08.2024 vom Stellvertreter des Bundeswahlleiters darauf hingewiesen wurde, dass ihr Bundeswahlvorschlag keine Kurzbezeichnung aufweise, diese jedoch auch nicht zwingend erforderlich sei. Die Zustellungsbevollmächtigte habe sich sodann entschieden, dem Bundeswahlvorschlag zusätzlich zur Parteibezeichnung "Sonne" die Kurzbezeichnung "SONNE" hinzuzufügen. Die Anfechtung legt nicht dar, welche Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aus diesem Sachverhalt folgen soll. In ihrer Sitzung vom 16.08.2024 beschloss die Bundeswahlbehörde im Übrigen, der anfechtungswerbenden Wählergruppe mitzuteilen, dass ihr Bundeswahlvorschlag mangels im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnender Landeswahlvorschläge als nicht eingebracht gilt. Ausweislich der Niederschrift dieser Sitzung der Bundeswahlbehörde war die (Kurz-)Bezeichnung der anfechtungswerbenden Wählergruppe nicht Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung der Bundeswahlbehörde. Auch aus den Wahlakten der Landeswahlbehörden ergibt sich nicht, dass die (Kurz-)Bezeichnung der anfechtungswerbenden Wählergruppe in irgendeiner Weise Gegenstand behördlicher Auskünfte oder Entscheidungen war. Sämtliche Landeswahlbehörden haben die Landeswahlvorschläge der anfechtungswerbenden Wählergruppe mangels ausreichender Unterstützungserklärungen – und nicht etwa aufgrund fehlerhafter (Kurz-)Bezeichnungen – zurückgewiesen.
Die anfechtungswerbende Wählergruppe behauptet, dass der Stichtag offensichtlich unterschiedlich gehandhabt worden sei, weil die Zustellungsbevollmächtigte der anfechtungswerbenden Wählergruppe die Bestätigung ihrer Unterstützung vom "Wahlreferat Gemeinde Wien Alsergrund" bereits am 09.07.2024 erhalten habe, während eine andere Person dafür vom "Wahlreferat Gemeinde Stockerau" zur Vorsprache auf den nächsten Tag verwiesen worden sei. Damit zeigt die anfechtungswerbende Wählergruppe schon insofern keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf, als die Bestätigung durch die Gemeinde gemäß §42 Abs3 NRWO in beiden Fällen erfolgt ist. Dafür, dass die Bestätigung durch die Gemeinde Stockerau nicht "unverzüglich" iSd §42 Abs4 leg cit erfolgt sei, gibt es angesichts des unsubstantiierten Anfechtungsvorbringens keine Hinweise, wobei angesichts der tatsächlich erfolgten Bestätigung auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine allfällige Verzögerung die anfechtungswerbende Wählergruppe in ihrer Wahlwerbung beeinträchtigt haben sollte.
Im Übrigen erschöpft sich die Anfechtung bloß in der Wiedergabe von Gesetzestexten, Literaturzitaten und allgemeinen Ausführungen, die keine konkreten Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Wahlwerbung der anfechtungswerbenden Wählergruppe erkennen lassen. Soweit damit die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen und zum Wahlkostenbeitrag behauptet wird, ist auf die stRsp des VfGH zu verweisen, nach der gegen diese Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Da die anfechtungswerbende Wählergruppe – mangels Beibringung der je Landeswahlkreis erforderlichen Unterstützungserklärungen – jeweils keinen dem Gesetz entsprechenden Landeswahlvorschlag vorgelegt hat, wurden die Wahlvorschläge der anfechtungswerbenden Wählergruppe zu Recht zurückgewiesen und nicht veröffentlicht. Der Bundeswahlvorschlag der anfechtungswerbenden Wählergruppe gilt in weiterer Folge mangels im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnender Landeswahlvorschläge als nicht eingebracht.