StVG
Gliederung
III. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Kennzeichenmissbrauch
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist.
§ 22 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 22 Behandlung der Strafgefangenen
…§ 22. (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie…
§ 17 Gerichtliches Verfahren
…AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme des § 11 , und die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 45, 51 Abs. 7, 52 und 55 VStG sowie die §§…
§ 156b Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest
…Zum Zeitpunkt der Entlassung rückständige Kostenbeiträge sind nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes einzutreiben. (4) Die §§ 1 bis 3, 4 bis 20, 22, 26, 27, 30 Abs. 1, 32a, 35, 36 Abs. 1, 64 Abs. 2 letzter Satz, 72, 99, 99a, 102 Abs. 1…
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Anl. 2/2
…und Pflichten entsprechend dem Strafvollzugsgesetz und der Hausordnung (§§ 11, 26, 44, 112, 116 und 120 StVG) – Behandlung von Insassen (§ 22 StVG) – Überwachung der Insassen bei der Bewegung im Freien, Sicherheitsdienst etc. – Entgegennahme und Weiterleitung der Post, Beschwerden und Ansuchen der Insassen – Mitwirkung im…
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