RS0125698 – OGH Rechtssatz
§ 1 Abs 3 StudFG 1992, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.