B1109/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gem §1 Abs3 StudFG unveränderter Anspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen, vorübergehend im Ausland seinen Studien nachgehenden Kindes gegenüber seinen Eltern auf Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit auch im Falle des Bezuges eines Stipendiums iSd §56a StudFG. Die Studienbeihilfe darf insoweit nicht der Verminderung (des Anspruchs auf Unterhalt und damit) der finanziellen Belastung der Eltern aus dem Titel des Unterhalts und damit auch aus der Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit dienen.
Die Auslegung des §2 Z14 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 (WWFSG) durch die belangte Behörde (Hinzurechnung von Studienbeihilfen zum "Einkommen gemäß §2 Abs2 Einkommensteuergesetz 1988") läuft diesen bundesgesetzlichen Grundsätzen zuwider (und unterläuft damit den Zweck der bundesgesetzlichen Norm); damit Widerspruch zum bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebot.
Insoweit verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes aber möglich.
Die Verweisung auf "Alimentationszahlungen gemäß §29 Z1
2. Satz EStG 1988" in §2 Z14 WWFSG kann nur so verstanden werden, dass damit solche Alimentationszahlungen wieder in Abzug zu bringen sind, die "an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person" geleistet werden.
Soweit daher die Leistung einer Studienförderung an ein unterhaltsberechtigtes Kind, die nach §1 Abs3 StudFG des Bundes dessen Unterhaltsanspruch nicht mindern darf, nach den landesgesetzlichen Bestimmungen des §2 Z14 WWFSG an sich zum Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern hinzuzurechnen ist, sind die Unterhaltsverpflichteten so zu stellen, als ob sie aus der - ihnen ja nicht selbst zugeflossenen, sondern nur fiktiv angerechneten - Studienförderung ebenso fiktiv einen gleich hohen Betrag an Unterhaltsleistungen gegenüber dem förderungsberechtigten Kind erbracht hätten, der daher vom Familieneinkommen wieder in Abzug zu bringen ist.
Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie dies verkannt hat, dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.